Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen.

Sie erlässt in Form von Vorschriften, Grundsätzen, Informationen und Regeln Anweisungen für die Arbeitssicherheit in Unternehmen.

Erfahren Sie hier über ausgewählte Vorgaben der DGUV.

DGUV-Vorschriften

Die DGUV-Vorschriften beinhalten Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften für verschiedene Arbeitsbereiche und Tätigkeiten in Deutschland. Sie richten sich an Arbeitgeber und Beschäftigte und sollen dazu beitragen, Unfälle am Arbeitsplatz sowie berufsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Sie decken ein breites Spektrum von Themen ab, darunter Maschinensicherheit, ergonomische Anforderungen, persönliche Schutzausrüstungen, Erste Hilfe und vieles mehr. Die Einhaltung von DGUV-Vorschriften ist häufig verpflichtend und soll sicherstellen, dass Arbeitsumgebungen so sicher und gesund wie möglich gestaltet sind. Bei Nichteinhaltung können Unternehmen mit Sanktionen rechnen. Die DGUV-Vorschriften werden regelmäßig überprüft und aktualisiert, um sie an neue technische Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen.

DGUV-Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention

Die DGUV-Vorschrift 1 legt die wesentlichen Anforderungen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben fest. In erster Linie bestimmt sie, dass Arbeitgeber verantwortlich sind für die Umsetzung notwendiger Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und berufsbedingten Erkrankungen. Dazu gehört auch, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten über Risiken und Sicherheitsmaßnahmen aufklären und für eine regelmäßige Schulung sorgen. Ein zentraler Aspekt der Vorschrift ist die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Arbeitgeber müssen potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz identifizieren, bewerten und entsprechende Schutzmaßnahmen planen und umsetzen. Zudem sind die Wirksamkeit dieser Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen. Weiterhin schreibt die Vorschrift vor, dass Mitarbeitende in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz umfassend unterwiesen werden müssen, wozu auch die korrekte Nutzung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung zählt. Außerdem müssen Unternehmen sicherstellen, dass ausreichend Erste-Hilfe-Materialien verfügbar sind, genügend ausgebildete Ersthelfer zur Verfügung stehen und Notfallpläne entwickelt werden. Ein wichtiger Aspekt ist zudem die Dokumentationspflicht. Arbeitgeber müssen Aufzeichnungen über durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen, die ergriffenen Schutzmaßnahmen und die durchgeführten Mitarbeitendenunterweisungen führen. Schließlich fordert die Vorschrift eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsarzt, Fachkräften für Arbeitssicherheit und anderen Sicherheitsbeauftragten, um ein effektives Gesundheits- und Sicherheitsmanagement im Betrieb zu gewährleisten. Insgesamt zielt die DGUV-Vorschrift 1 darauf ab, ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz für alle Beschäftigten zu gewährleisten.

Die DGUV-Vorschrift 3 regelt den sicheren Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln in Unternehmen. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Mitarbeitenden vor elektrischen Gefahren und legt fest, wie elektrische Anlagen und Geräte zu betreiben, zu prüfen und instand zu halten sind. Zunächst verpflichtet sie den Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel sicher sind und sicher betrieben werden. Dies umfasst die Installation, den Betrieb, die Wartung und die Reparatur elektrischer Systeme und Geräte nach aktuellen technischen Standards und Sicherheitsvorschriften. Ein wesentlicher Bestandteil der Vorschrift ist die regelmäßige Überprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel durch qualifizierte Personen. Diese Prüfungen sollen sicherstellen, dass alle elektrischen Einrichtungen ordnungsgemäß funktionieren und keine Gefahr für die Nutzer darstellen. Dabei wird zwischen der Erstprüfung vor der ersten Inbetriebnahme und den wiederkehrenden Prüfungen unterschieden. Die DGUV-Vorschrift 3 legt auch fest, dass nur fachkundige Personen mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragt werden dürfen. Diese Personen müssen eine spezielle Ausbildung absolviert haben und über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln verfügen. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass ihre Mitarbeitenden über die mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln verbundenen Gefahren aufgeklärt und in den sicheren Umgang mit ihnen eingewiesen werden. Dazu gehört auch die Bereitstellung angemessener Schutzausrüstung. Insgesamt zielt die DGUV-Vorschrift 3 darauf ab, durch präventive Maßnahmen Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, die durch elektrischen Strom verursacht werden können. Sie bildet einen Rahmen für die Sicherheit im Umgang mit Elektrizität am Arbeitsplatz und trägt zur Schaffung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfeldes bei.

Die DGUV-Vorschrift 52 befasst sich mit dem Einsatz von Krananlagen. Sie definiert Sicherheitsanforderungen, um Gefährdungen bei der Benutzung von Kranen zu minimieren. Die Vorschrift richtet sich an Arbeitgeber und Betreiber von Krananlagen und umfasst Aspekte wie die Beschaffung, den Betrieb, die Wartung und die Prüfung dieser Geräte. Wesentlich ist, dass nur ausreichend qualifiziertes Personal Krane bedienen darf. Die Vorschrift betont die Wichtigkeit regelmäßiger Schulungen und Unterweisungen für Kranführer. Darüber hinaus werden Arbeitgeber verpflichtet, Krananlagen vor der ersten Inbetriebnahme und dann in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person überprüfen zu lassen. Diese Prüfungen sollen sicherstellen, dass die Krane technisch einwandfrei und sicher zu bedienen sind. Die DGUV-Vorschrift 52 legt auch fest, dass die Betriebsanleitung des Kranherstellers stets zu beachten ist und die Krane entsprechend den Herstellerangaben zu verwenden sind. Zudem müssen alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden, die für den Betrieb von Kranen relevant sind. Die Vorschrift trägt zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefahren bei und fördert ein sicheres Arbeiten mit und um Krananlagen. Sie ist Teil eines umfassenden Rahmens an Regelungen, die in unterschiedlichen Industrie- und Arbeitsumfeldern zum Einsatz kommen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten.

Die DGUV-Vorschrift 54 bezieht sich auf den sicheren Betrieb von Winden, Hub- und Zuggeräten. Diese Vorschrift ist für Arbeitgeber und Betreiber solcher Geräte relevant und zielt darauf ab, Unfälle zu verhindern, indem sie Sicherheitsanforderungen für die Auswahl, den Einsatz, die Wartung und die Prüfung dieser Ausrüstungen festlegt. Ein zentraler Punkt der Vorschrift ist, dass Winden, Hub- und Zuggeräte nur von qualifizierten und geschulten Personen bedient werden dürfen. Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die Bedienpersonen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und regelmäßig geschult werden. Vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen danach müssen die Geräte von einer befähigten Person geprüft werden. Diese Prüfungen dienen dazu, sicherzustellen, dass die Geräte technisch einwandfrei und sicher zu bedienen sind. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Vorschrift betont zudem die Bedeutung der richtigen Installation und Wartung der Geräte, um die Sicherheit bei deren Nutzung zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Einhaltung der Herstelleranweisungen und -spezifikationen. Weiterhin müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass bei der Verwendung von Winden, Hub- und Zuggeräten angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen und die entsprechenden Schutzvorrichtungen verwendet werden. Insgesamt stellt die DGUV-Vorschrift 54 sicher, dass der Einsatz von Winden, Hub- und Zuggeräten unter sicheren Bedingungen erfolgt, um das Risiko von Unfällen und Verletzungen zu minimieren und ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen.

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Die DGUV-Regel 100-001 bietet einen umfassenden Rahmen für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Diese Regel dient als allgemeine Grundlage für Arbeitgeber und Beschäftigte, um ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Sie beinhaltet Leitlinien und Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Zu den Kernpunkten der Regel gehört die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Arbeit so zu gestalten, dass sie frei von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ist. Dies beinhaltet die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, bei denen potenzielle Risiken am Arbeitsplatz identifiziert, analysiert und bewertet werden. Auf Basis dieser Bewertungen sollen dann geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden. Des Weiteren legt die DGUV-Regel 100-001 großen Wert auf die Information, Unterweisung und Schulung der Beschäftigten. Mitarbeitenden sollen über die Risiken ihrer Arbeit sowie über die entsprechenden Schutzmaßnahmen aufgeklärt werden. Die Regel betont auch die Bedeutung der aktiven Beteiligung der Beschäftigten am Arbeitsschutzprozess. Ein weiterer wichtiger Aspekt der DGUV-Regel 100-001 ist die kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Arbeitgeber sind aufgefordert, die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen und, wo nötig, anzupassen. Dabei sollen sie sich auf die Prinzipien der Prävention stützen, die unter anderem die Vermeidung von Risiken, die Bewertung nicht vermeidbarer Risiken und die Entwicklung geeigneter Schutzstrategien umfassen.

Die DGUV-Regel 112-189, auch bekannt unter dem Titel „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“, ist eine wichtige Vorschrift im Bereich Arbeitssicherheit, die sich speziell mit dem Schutz vor Absturzgefahren befasst. Diese Regel richtet sich an Arbeitgeber und Beschäftigte und zielt darauf ab, die richtige Auswahl, Anwendung, Pflege und Lagerung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz sicherzustellen. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Regel ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, eine gründliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um festzustellen, ob und welche Art von PSA gegen Absturz benötigt wird. Basierend auf dieser Beurteilung müssen Arbeitgeber geeignete Schutzausrüstungen bereitstellen, die den spezifischen Arbeitsbedingungen und den damit verbundenen Risiken entsprechen. Die Schutzausrüstungen müssen den aktuellen Sicherheitsstandards genügen und geeignet sein, die Risiken eines Absturzes zu minimieren oder im Falle eines Absturzes die Folgen abzuschwächen. Die Regel betont die Bedeutung der Schulung und Unterweisung der Beschäftigten in der korrekten Nutzung der PSA gegen Absturz. Mitarbeitende müssen nicht nur über die korrekte Anwendung und Anlegung der Ausrüstung informiert werden, sondern auch darüber, wie sie Wartung, Pflege und Lagerung korrekt durchführen. Es ist wichtig, dass die Nutzer der Ausrüstung verstehen, wie sie im Falle eines Absturzes reagieren sollten und wie die Ausrüstung ihre Sicherheit gewährleistet. Darüber hinaus behandelt die DGUV-Regel 112-189 die Notwendigkeit regelmäßiger Inspektionen und Wartungen der Schutzausrüstungen. Arbeitgeber sind verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass die Ausrüstungen regelmäßig auf Beschädigungen oder Verschleiß überprüft und bei Bedarf repariert oder ersetzt werden.

Die DGUV-Regel 109-017 richtet sich an alle, die im Bereich des Hebezeugbetriebs tätig sind. Sie beinhaltet spezifische Anforderungen und Maßnahmen, um die Sicherheit beim Umgang mit Lastaufnahme- und Anschlagmitteln zu gewährleisten und somit Unfälle und Verletzungen zu vermeiden. Zunächst legt die Regel fest, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, eine Risikoanalyse durchzuführen, um mögliche Gefahren bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln zu identifizieren. Auf Basis dieser Analyse müssen sie geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und sicherstellen, dass alle eingesetzten Mittel den technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen entsprechen. Ein wesentlicher Aspekt der Regel ist die Auswahl und der Einsatz der richtigen Lastaufnahme- und Anschlagmittel basierend auf der Art, Größe und dem Gewicht der Last sowie den spezifischen Bedingungen des Hebevorgangs. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass diese Geräte regelmäßig von fachkundigen Personen überprüft und gewartet werden, um ihren sicheren Zustand zu gewährleisten. Die DGUV-Regel 109-017 betont zudem die Bedeutung der Ausbildung und Unterweisung der Mitarbeiter, die Lastaufnahme- und Anschlagmittel bedienen. Sie sollen nicht nur in der korrekten Handhabung und Anwendung der Mittel geschult werden, sondern auch darüber informiert werden, wie sie Gefahren erkennen und vermeiden können. Darüber hinaus werden in der Regel Vorgaben zur korrekten Lagerung und Kennzeichnung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln gemacht. So soll sichergestellt werden, dass die Mittel vor Beschädigung geschützt und leicht identifizierbar sind, um Fehlanwendungen zu vermeiden.

Die DGUV-Regel 100-500 ist eine umfassende Richtlinie, die sich mit der Sicherheit und dem korrekten Einsatz von Arbeitsmitteln in verschiedenen Arbeitsumgebungen befasst. Diese Regel richtet sich an Arbeitgeber und Betreiber und hat zum Ziel, die Sicherheit der Beschäftigten beim Umgang mit jeglichen Arbeitsmitteln zu gewährleisten und das Risiko von Arbeitsunfällen sowie berufsbedingten Gesundheitsschäden zu minimieren. Im Kern der DGUV-Regel 100-500 steht die Verpflichtung der Arbeitgeber, eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung für alle im Betrieb verwendeten Arbeitsmittel durchzuführen. Diese Beurteilung soll alle potenziellen Risiken erfassen, die sich aus der Benutzung der Arbeitsmittel ergeben können. Auf Basis dieser Risikoanalyse sollen dann geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet, implementiert und regelmäßig überprüft werden. Ein wichtiger Aspekt der Regel ist die Auswahl angemessener Arbeitsmittel. Diese müssen nicht nur für die jeweilige Aufgabe geeignet, sondern auch sicher und funktionsfähig sein. Die DGUV-Regel 100-500 legt fest, dass Arbeitsmittel regelmäßig gewartet und instand gehalten werden müssen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Zudem müssen die Arbeitsmittel den aktuellen technischen Standards entsprechen und dürfen bei korrekter Anwendung keine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Beschäftigten darstellen. Die Regel unterstreicht auch die Bedeutung der Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter im sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, angemessen geschult sind und die notwendigen Informationen über die sichere Verwendung der Geräte erhalten. Zusätzlich behandelt die DGUV-Regel 100-500 organisatorische Maßnahmen, die zur Sicherheit beim Betreiben von Arbeitsmitteln beitragen. Dazu gehören die klare Zuweisung von Verantwortlichkeiten, die Festlegung von Betriebs- und Sicherheitsverfahren sowie die Bereitstellung von Schutzausrüstungen.

DGUV-Regeln

DGUV-Regeln ergänzen DGUV-Vorschriften um detaillierte Handlungsanweisungen und Empfehlungen zur Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Sie werden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegeben und richten sich an Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. DGUV-Regeln bieten praktische Hinweise und Beispiele für die sichere Gestaltung von Arbeitsprozessen und Arbeitsplätzen. Sie basieren auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, technischen Standards sowie bewährten Präventionspraktiken und sind darauf ausgerichtet, die in den DGUV-Vorschriften festgelegten Anforderungen zu konkretisieren. Obwohl die Befolgung der DGUV-Regeln nicht rechtlich bindend ist wie die Einhaltung der DGUV-Vorschriften, dienen sie als wichtige Orientierungshilfe zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Die Umsetzung der DGUV-Regeln in der betrieblichen Praxis kann dazu beitragen, das Risiko von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen zu minimieren und gleichzeitig die Einhaltung relevanter Gesetze und Verordnungen zu gewährleisten.

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DGUV-Informationen und -Grundsätze

DGUV-Informationen und -Grundsätze sind wesentliche Bestandteile der Präventionsarbeit im deutschen Arbeitsschutzsystem. Sie dienen als ergänzende Materialien zu den DGUV-Vorschriften und -Regeln und bieten detaillierte Hinweise, praktische Anleitungen und spezifische Informationen zur Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen. DGUV-Informationen richten sich an Arbeitgeber, Beschäftigte, Sicherheitsbeauftragte und andere Akteure im Bereich des Arbeitsschutzes. Sie behandeln ein breites Spektrum von Themen, von allgemeinen Sicherheitsanweisungen bis hin zu spezialisierten Anleitungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten oder Gefährdungen. DGUV-Grundsätze hingegen bieten Rahmenbedingungen und übergeordnete Leitlinien für die Prävention und das Management von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz. Sie legen die philosophischen und strategischen Grundlagen für ein wirksames Arbeitsschutzmanagement fest und unterstützen die Unternehmen bei der Entwicklung einer präventiven Sicherheitskultur.

Der DGUV-Grundsatz 309-006 stellt einen wichtigen Leitfaden dar, um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit von Anschlagmitteln, wie Seile, Ketten, Haken und andere Lastaufnahmemittel, die im Hebezeugbetrieb verwendet werden, zu gewährleisten. Der Kern dieses Grundsatzes ist die Forderung, dass alle Anschlagmittel regelmäßig von einer qualifizierten Person überprüft werden müssen. Diese Prüfungen dienen dazu, Verschleiß, Beschädigungen oder andere Mängel festzustellen, die die Sicherheit beeinträchtigen könnten. Der Grundsatz legt fest, welche Kriterien für die Auswahl der prüfenden Personen gelten und welche Qualifikationen diese besitzen müssen. Des Weiteren werden in diesem Grundsatz die Frequenz und der Umfang der Prüfungen detailliert beschrieben. Es wird unterschieden zwischen der Erstprüfung vor der ersten Inbetriebnahme, regelmäßigen Prüfungen im laufenden Betrieb und außerordentlichen Prüfungen nach besonderen Ereignissen, wie Unfällen oder längeren Betriebspausen. Der DGUV-Grundsatz 309-006 gibt außerdem vor, wie die Ergebnisse der Prüfungen zu dokumentieren sind. Jede Prüfung muss akribisch aufgezeichnet werden, wobei festgehaltene Mängel, die durchgeführten Maßnahmen sowie das Datum der nächsten geplanten Prüfung zu vermerken sind. Diese Dokumentation hilft nicht nur bei der Nachverfolgung des Zustands der Anschlagmittel über die Zeit, sondern ist auch ein wesentlicher Bestandteil der betrieblichen Sicherheitsstrategie.

Die DGUV-Information 208-022 bietet umfassende Richtlinien und Empfehlungen für die sichere Gestaltung, den Betrieb und die Wartung von Türen und Toren in Arbeitsstätten. Ziel dieser Information ist es, Unfälle und Verletzungen zu verhindern, die durch unsachgemäßen Umgang mit oder durch Mängel an Türen und Toren entstehen können. In der Information werden verschiedene Arten von Türen und Toren behandelt, darunter manuelle und automatische Systeme, Schiebe-, Dreh- und Rolltore sowie Fluchttüren und -tore. Für jede Art werden spezifische Sicherheitsanforderungen und Präventionsmaßnahmen detailliert beschrieben. Ein wesentlicher Punkt ist die Notwendigkeit einer gründlichen Gefährdungsbeurteilung. Betreiber von Arbeitsstätten müssen potenzielle Risiken, die von Türen und Toren ausgehen können, identifizieren und bewerten. Auf Basis dieser Beurteilung sollen dann geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören beispielsweise die richtige Auswahl von Türen und Toren entsprechend ihrer Nutzung und den örtlichen Gegebenheiten, die Installation von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen und die regelmäßige Wartung und Prüfung der Anlagen. Die DGUV-Information 208-022 legt großen Wert auf die Schulung und Unterweisung der Mitarbeitenden. Diese sollen über die richtige Bedienung der Türen und Tore, über die bestehenden Risiken und die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen informiert werden. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei auf Notfallsituationen und die richtige Benutzung von Fluchtwegen gelegt. Zudem werden in der Information die rechtlichen Rahmenbedingungen und die technischen Normen dargelegt, die beim Einbau und Betrieb von Türen und Toren zu beachten sind. Dies umfasst auch Hinweise auf relevante Gesetze, Vorschriften und technische Regeln.

Der DGUV-Grundsatz 309-001 legt detaillierte Richtlinien für die regelmäßige Überprüfung und Wartung von Kranen fest, um ihre Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Dieser Grundsatz ist für Betreiber von Krananlagen und für Personen, die mit der Überprüfung von Kranen betraut sind, von zentraler Bedeutung. Kernstück des Grundsatzes ist die Forderung, dass alle Krane vor der ersten Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen einer gründlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Diese Prüfungen sollen sicherstellen, dass die Krane frei von Mängeln sind, die die Sicherheit beeinträchtigen könnten. Der Grundsatz spezifiziert, welche Elemente des Krans bei diesen Prüfungen untersucht werden müssen, darunter mechanische und elektrische Komponenten, Tragmittel und Sicherheitseinrichtungen. Der DGUV-Grundsatz 309-001 legt außerdem fest, dass die Prüfungen von qualifizierten Personen durchgeführt werden müssen, die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Zusätzlich zu den regelmäßigen Prüfungen fordert der Grundsatz, dass nach außergewöhnlichen Ereignissen, wie Unfällen, wesentlichen Änderungen oder längeren Stillstandszeiten, außerordentliche Prüfungen durchgeführt werden müssen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen dokumentiert und aufbewahrt werden. Dies dient nicht nur der Nachweisführung gegenüber den Aufsichtsbehörden, sondern auch der internen Kontrolle und der Verbesserung der Betriebssicherheit. Der Grundsatz gibt auch Empfehlungen für die Dokumentation und die Führung von Prüfbüchern.

Die DGUV-Information 204-001 bietet detaillierte Anweisungen und Empfehlungen für die Organisation der Ersten Hilfe in Betrieben und Bildungseinrichtungen. Sie umfasst Richtlinien zur Ausstattung mit Erste-Hilfe-Materialien, wie Verbandskästen und Notfallausrüstungen, und legt fest, wie diese zu warten und zu platzieren sind, damit sie im Notfall schnell und effizient eingesetzt werden können. Ein wesentlicher Bestandteil der Information ist die Anleitung zur Ausbildung von Ersthelfern. Sie beschreibt, wer als Ersthelfer qualifiziert ist, welche Schulungen notwendig sind und wie häufig diese aufgefrischt werden sollten. Zudem wird die Bedeutung der psychologischen Ersten-Hilfe hervorgehoben, um Betroffenen auch emotionalen Beistand leisten zu können. Des Weiteren werden Vorgaben zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen gemacht, einschließlich der Aufbewahrung von Unterlagen und der Meldung von Unfällen an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die DGUV-Information 204-001 betont auch die Notwendigkeit der regelmäßigen Überprüfung und Anpassung der Erste-Hilfe-Ausstattung und -Maßnahmen an die spezifischen Bedingungen und Risiken des jeweiligen Arbeitsplatzes. Sie soll Unternehmen dabei unterstützen, eine effektive Erste-Hilfe-Organisation zu etablieren, um im Notfall schnelle und wirksame Hilfe leisten zu können und so die Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten zu fördern.

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