Sicherheit am Arbeitsplatz: die gesetzlichen Pflichten

Drei Pflichten bilden den Kern: Gefährdungen beurteilen und dokumentieren, Arbeitsmittel in selbst festgelegten Fristen prüfen lassen, Mitarbeitende mindestens jährlich unterweisen.

Sicherheit am Arbeitsplatz ist ein Thema für Betriebe jeder Größe. Die gesetzlichen Vorgaben in Deutschland sind dabei weniger unübersichtlich als ihr Ruf. Sie lassen sich auf drei Pflichten zurückführen, die aufeinander aufbauen.

Gefährdungen beurteilen und dokumentieren

Den Ausgangspunkt bildet § 5 ArbSchG. Danach ermittelt das Unternehmen durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. § 6 ArbSchG ergänzt die Dokumentationspflicht: Es müssen Unterlagen vorliegen, aus denen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Bei gleichartigen Gefährdungslagen genügt eine zusammengefasste Dokumentation.

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein Formular, das einmal ausgefüllt wird. Sie ist die Grundlage, aus der sich alles Weitere ableitet, insbesondere die Prüffristen.

Wie eine Gefährdungsbeurteilung in der Praxis aussieht, zeigen unsere Gefährdungsbeurteilung Vorlagen mit ausgefüllten Beispielen.

Arbeitsmittel prüfen lassen

Hier greift die Betriebssicherheitsverordnung. Nach § 3 Absatz 6 BetrSichV ermittelt das Unternehmen selbst, welche Prüfungen ein Arbeitsmittel braucht, in welchem Umfang und in welchen Abständen. Die Fristen sind so zu setzen, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten Höchstfristen, die nicht überschritten werden dürfen.

Bei elektrischen Betriebsmitteln nennen die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 Richtwerte für Prüffristen, gestaffelt nach Art des Betriebsmittels und nach Einsatzbedingungen. Die konkreten Werte stehen in den Tabellen der Durchführungsanweisung zu § 5. Verbindlich festgelegt wird die Frist aber im Betrieb, anhand der Gefährdungsbeurteilung und der Erfahrungswerte.

Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Was das heißt, konkretisiert die TRBS 1203 über drei Merkmale: einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit. Wer die Verantwortung dafür trägt, bleibt davon unberührt, die Unternehmensleitung kann die Durchführung übertragen, nicht die Haftung.

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Wie oft welches Arbeitsmittel geprüft werden muss, steht in unserer Prüffristen-Tabelle.

Unterweisen, und zwar nachweisbar

§ 12 ArbSchG verlangt Unterweisung bei Beginn der Tätigkeit, bei Veränderungen und danach regelmäßig. Die Mindestfrequenz steht nicht dort, sondern in § 4 der DGUV Vorschrift 1: mindestens einmal jährlich. Dokumentiert werden müssen Inhalt, Teilnehmende, Datum und verantwortliche Person.

Muster zum Vorlesen und Abzeichnen bieten unsere Vorlagen für die Sicherheitsunterweisung.

Praxisbeispiel Leiter

An einer Leiter lässt sich die Kette gut zeigen. Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich, dass sie regelmäßig auf Stabilität und Unversehrtheit zu prüfen ist. Die Prüfung umfasst Sichtkontrolle, Funktionskontrolle der Mechanismen und die Standsicherheit. Das Ergebnis wird aufgezeichnet und nach § 14 Absatz 7 BetrSichV mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt. Die Prüfplakette am Gerät zeigt den Stand, ersetzt aber den Nachweis nicht. Für diesen Fall gibt es fertige Prüfprotokolle für Leitern und Tritte.

Wo digitale Lösungen ansetzen

Der Aufwand entsteht selten bei der Prüfung selbst, sondern bei Zuordnung, Fristen und Wiederfinden. Genau dort setzt digitales Inventarmanagement an. Jedes Betriebsmittel wird über RFID oder QR-Code eindeutig identifiziert, Fristen hängen am Objekt und melden sich selbst, Prüfergebnisse und Zertifikate liegen am selben Datensatz. Mitarbeitende scannen den Code am Gerät und sehen sofort, wann zuletzt geprüft wurde.

Fazit

Die drei Pflichten sind überschaubar, ihre Nachweisbarkeit ist die eigentliche Arbeit. Wer Gefährdungsbeurteilung, Prüffristen und Unterweisungen an einem Ort führt, erfüllt sie nicht besser, aber er kann sie belegen. Im Audit ist das der Unterschied.

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen finden Sie im Überblick zur Arbeitssicherheit.

Die zentralen Werkzeuge dafür sind die Gefährdungsbeurteilung, regelmäßige Unterweisungen und fristgerechte UVV-Prüfungen.

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