UVV-Prüfung PKW Checkliste: Prüfprotokoll nach DGUV Vorschrift 70
Dienstlich genutzte PKW und Transporter müssen spätestens alle zwölf Monate von einer sachkundigen Person auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Das Prüfprotokoll hält Unterlagen, Technik, Zugänge, Sicherheitsausstattung, Laderaum, Mängel und die Gesamtbewertung fest.
Der Firmenwagen fällt bei der Prüfplanung besonders oft durch das Raster, vor allem Poolfahrzeuge und Dienstwagen mit Privatnutzung. Nach einem Unfall muss das Unternehmen aber belegen können, dass das Fahrzeug geprüft und betriebssicher war.
Die Checkliste ist für PKW und Transporter der Klassen M1 und N1 gedacht. Sie gliedert die Prüfung in Unterlagen, Beleuchtung und Sicht, Bremsen und Fahrwerk, Innenraum und Zugänge sowie Laderaum und Anbauten. Jeder Prüfpunkt bekommt genau einen Status: in Ordnung, Mangel, nicht anwendbar oder offen. Ein offener Punkt schließt die Bewertung „ohne Mängel“ aus. Elektro-, Hybrid- und Gasanlagen brauchen ein eigenes Prüfmodul.
Die Hauptuntersuchung belegt die Verkehrssicherheit, die UVV-Prüfung zusätzlich den arbeitssicheren Zustand, etwa Türen und Klappen, Laderaum, Ladungssicherung und Warnausrüstung. Ein vorhandener Nachweis wie eine aktuelle HU kann für die Verkehrssicherheit berücksichtigt werden, wenn das im Protokoll mit Datum und Umfang festgehalten ist. Bei PKW kann auch eine mängelfreie Inspektion der Fachwerkstatt genügen, wenn sie ausdrücklich die Arbeitssicherheit umfasst.
Prüffrist
Bei Bedarf, spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung, durch eine sachkundige Person nach § 57 DGUV Vorschrift 70. Kürzere Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, nach Unfällen oder Umbauten ist vor der weiteren Verwendung zu prüfen. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Vor jeder Fahrt kontrolliert zusätzlich die fahrende Person das Fahrzeug auf augenfällige Mängel.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung, Betriebsanleitung, letzte Prüfung und Wartungsnachweise.
- Beleuchtung, Sicht und Signale
- Scheinwerfer, Blinker, Bremsleuchten, Scheiben, Wischer, Spiegel und Hupe.
- Bremsen und Lenkung
- Betriebs- und Feststellbremse wirksam, Lenkung ohne unzulässiges Spiel.
- Reifen, Räder und Fahrwerk
- Profiltiefe, Beschädigungen, Radbefestigung, Federung und Undichtigkeiten.
- Innenraum, Zugänge und Ausstattung
- Gurte, Sitze, Bedienbereich, Warnanzeigen, Türen, Klappen, Einstiege, Erste-Hilfe-Material und Warnmittel.
- Laderaum und Anbauten
- Trenneinrichtung, Zurrpunkte, Sicherungsmittel, Einbauten, Anhängekupplung, Dachträger und Hubladebühne mit eigenem Prüfbericht.
- Mängel und Maßnahmen
- Jeder Mangel mit Nummer, Befund, Sofortmaßnahme, Zuständigkeit und Erledigung.
- Gesamtbewertung
- Ohne Mängel, Weiterverwendung nur unter Bedingungen, Verwendung untersagt oder Prüfung unvollständig. Dazu Nachprüfung und nächster Termin.
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Wer prüfen darf
Die DGUV Vorschrift 70 verlangt eine sachkundige Person. Das ist, wer durch fahrzeugtechnische Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse hat und die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften kennt, zum Beispiel aus einer Kfz-Werkstatt, von einer Prüforganisation oder aus der eigenen Werkstatt. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist.
Nachweis aufbewahren
Nach § 57 Absatz 2 DGUV Vorschrift 70 ist das Prüfergebnis schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren, zum Beispiel in einem Prüfbuch oder als Prüfbericht. Auch eine elektronische Ablage ist möglich. Mehr dazu im Ratgeber UVV-Prüfung: Pflicht, Fristen, Prüfer und Ablauf.
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