Checklisten für DGUV-Prüfungen und PSA

PSA gegen Absturz muss vor jeder Benutzung vom Anwender und mindestens alle zwölf Monate von einer sachkundigen Person geprüft werden. Eine Checkliste macht daraus einen nachvollziehbaren Vorgang.

Die Betriebsanweisung zur Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung hat eine Gemeinsamkeit mit vielen anderen Vorschriften zur Arbeitssicherheit. Der Name klingt sperrig, die Beachtung ist im Alltag entscheidend. Unzureichend oder falsch genutzte PSA führt immer wieder zu schweren Unfällen, die vermeidbar gewesen wären. Das gilt ebenso für fehlerhaft geprüfte Arbeitsmittel, mit Folgen bis zum Bußgeld und zur angeordneten Betriebsschließung.

Was für PSA gesetzlich gilt

Maßgeblich sind das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung, die zusammen die gesetzlichen Anforderungen an Sicherheit am Arbeitsplatz bilden. Daraus ergeben sich drei Pflichten.

  • Gefährdungen beurteilen: Nach § 5 ArbSchG ermittelt das Unternehmen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Nach § 6 ArbSchG müssen Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung dokumentiert sein.
  • Sichere Ausrüstung bereitstellen: PSA muss dem Stand der Technik entsprechen. Vorgeschriebene Prüfungen sind durchzuführen, Mängel sofort zu beseitigen.
  • Unterweisen: Mitarbeitende müssen für ihre Aufgaben qualifiziert und unterwiesen sein, insbesondere zur Nutzung der Schutzausrüstung.

Wie oft PSA geprüft werden muss

Bei PSA gegen Absturz ist die Antwort eindeutig geregelt. Diese Ausrüstung gehört zur Kategorie III. Die DGUV Regel 112-198 verlangt zwei getrennte Prüfungen.

Vor jeder Benutzung prüft die anwendende Person die Ausrüstung auf offensichtliche Mängel. Das ist keine Formalie, sondern die Kontrolle, die einen Riss im Gurtband findet, bevor er zählt.

Mindestens alle zwölf Monate prüft eine sachkundige Person. Deren Qualifikation beschreibt der DGUV Grundsatz 312-906. Gibt der Hersteller vor, dass nur eine von ihm autorisierte Person prüfen darf, gilt diese Vorgabe zusätzlich.

Für andere Ausrüstung leiten sich die Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Nach § 3 Absatz 6 BetrSichV legt das Unternehmen Art, Umfang und Fristen selbst fest, und zwar so, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendbar bleibt.

Schnell, einfach & digital: Wie Sie in Ihrem Unternehmen die Arbeitssicherheit schnell und einfach digitalisieren können und dabei noch Zeit sparen. Anforderungen einfach und sicher umsetzen, mit Digitalisierung als Schlüssel einer zukunftssicheren Arbeitssicherheit. Passende Checklisten für DGUV- und UVV-Prüfungen stehen zum Download bereit.

Was eine brauchbare Checkliste enthält

Eine Prüfcheckliste ist mehr als eine Liste von Häkchen. Damit sie als Nachweis taugt, muss sie vier Dinge festhalten: welches Betriebsmittel geprüft wurde und zwar eindeutig, welche Punkte kontrolliert wurden, welches Ergebnis dabei herauskam, und wer geprüft hat. Genau diese Angaben verlangt § 14 Absatz 7 BetrSichV für die Aufzeichnung.

Die Vorgaben der DGUV sind oft detailliert und auf konkrete Arbeitssituationen zugeschnitten. Atemschutzmasken etwa dürfen nur unter bestimmten Umgebungsbedingungen verwendet werden. Solche Einsatzgrenzen gehören an das Betriebsmittel selbst, nicht in ein separates Dokument, das im Zweifel niemand zur Hand hat.

Unterweisung und Nachweis

Die Unterweisung ist die zweite Hälfte der Pflicht. § 12 ArbSchG verlangt sie bei Beginn der Tätigkeit, bei Änderungen und danach regelmäßig. Die konkrete Mindestfrequenz steht nicht im ArbSchG, sondern in § 4 der DGUV Vorschrift 1: mindestens einmal jährlich.

Nachweisbar wird sie erst durch Dokumentation von Inhalt, Teilnehmenden, Datum und verantwortlicher Person. Ohne diese vier Angaben hat die Unterweisung stattgefunden, ist aber nicht belegbar.

Wo Software ansetzt

Eine Inventarsoftware wie tagIDeasy hinterlegt Prüftermine, zulässige Einsatzbedingungen, Checklisten und Betriebsanweisungen direkt am jeweiligen Betriebsmittel. Jedes Stück ist über Seriennummer, Barcode, QR-Code oder RFID-Tag eindeutig identifizierbar, welche Kennzeichnung sich dafür eignet, hängt von Umgebung und Stückzahl ab. Prüfhistorie und Schulungsnachweise lassen sich mobil abrufen, auch ohne Netz auf der Baustelle. Ablaufende Qualifikationen melden sich von selbst.

Fazit

Die Pflichten rund um PSA sind klar beschrieben, an der Nachweisbarkeit scheitert es. Wer die vier Angaben aus § 14 Absatz 7 BetrSichV konsequent erfasst und die jährliche Unterweisung dokumentiert, hat den Aufwand ohnehin. Die Frage ist nur, ob das Ergebnis im Audit auffindbar ist.

Rechtsgrundlagen

Die fertigen Vorlagen finden Sie in unseren Prüfprotokollen und Checklisten für UVV-Prüfungen. Wie Sie Checklisten, Fristen und Prüfprotokolle digital zusammenführen, zeigt die UVV-Prüfung Software von tagIDeasy. Einen Überblick über alle Funktionen von tagIDeasy finden Sie auf der Funktionsseite.

← Zurück zur Blog-Übersicht

Arbeitssicherheit digital managen, mit tagIDeasy

Sehen Sie in einer kurzen Demo, wie Sie Betriebsmittel, Prüfungen und Dokumentation in einem System verwalten.