Prüfprotokoll Anschlagseile nach DGUV R 109-017
Anschlagseile werden vor jedem Einsatz sichtgeprüft und mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person. Geprüft werden Verschleiß, Pressklemme und Kennzeichnung.
Anschlagseile gibt es aus Stahldraht und aus Chemiefaser. Die Ablegekriterien unterscheiden sich deutlich: beim Drahtseil zählen Drahtbrüche, Korrosion und Durchmesserabnahme, bei der Faser Schnitte, Abrieb und Hitzeeinwirkung.
Der kritische Punkt ist in beiden Fällen die Verbindung. Eine Pressklemme, die sich verschoben hat oder deren Kennzeichnung fehlt, macht das gesamte Seil unbrauchbar.
Prüffrist
Vor jeder Benutzung eine Sichtkontrolle durch die anwendende Person, dazu mindestens jährlich eine Prüfung durch eine befähigte Person. Die Frist legt das Unternehmen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV fest.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Sichtprüfung und Verschleißmessung
- Verformung, Korrosion, Drahtbrüche und Abnahme des Nenndurchmessers.
- Material
- Stahl, PE, PA oder PP, mit der jeweils zutreffenden Ablegegrenze.
- Pressklemme und Label
- Hersteller, CE-Kennzeichnung, Norm, Baujahr und Tragfähigkeit müssen vorhanden und lesbar sein.
- Nenndurchmesser und Nutzlänge
- Abgleich mit der Kennzeichnung auf dem Seil.
- Prüfplakette
- Nächste fällige Prüfung sichtbar am Anschlagmittel.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Aussonderung, mit Datum und Unterschrift.
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Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regel 109-017, Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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