Gefährdungsbeurteilung für Krane

Beim Kranbetrieb entstehen die meisten Unfälle nicht am Kran selbst, sondern beim Anschlagen und Bewegen der Last. Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet deshalb Kran, Anschlagmittel und Arbeitsablauf zusammen.

Ob Brückenkran in der Halle oder Schwenkkran an der Maschine: Wo Lasten schweben, reicht ein kleiner Fehler beim Anschlagen für einen schweren Unfall. Die Beurteilung sollte deshalb auch die Personen einbeziehen, die anschlagen und einweisen.

Rechtliche Grundlage

Grundlage sind § 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV und die DGUV Vorschrift 52 „Krane“. Für Anschlagmittel gilt die DGUV Regel 109-017. Krane dürfen nur von Personen selbstständig geführt werden, die geeignet, unterwiesen und vom Unternehmen schriftlich beauftragt sind.

Typische Gefährdungen und Maßnahmen: Kran

Gefährdung Beispiel Maßnahmen
Herabfallende Last Falsch angeschlagen, beschädigtes Anschlagmittel Geprüfte Anschlagmittel, Unterweisung im Anschlagen
Aufenthalt unter der Last Personen im Gefahrbereich Absperrung, Einweiser, klare Regel: nie unter schwebender Last
Pendeln und Kollision Zu schnelles Verfahren, enge Hallen Langsamfahrt, Leitseile, Fahrwege freihalten
Überlast Unbekanntes Lastgewicht Gewicht ermitteln, Überlastsicherung, Tragfähigkeit kennzeichnen
Quetschen Beim Absetzen und Führen der Last Last nicht mit der Hand führen, Abstand halten

Die Übersicht zeigt typische Punkte. Sie ersetzt nicht die Beurteilung im eigenen Betrieb, denn Aufstellung, Umgebung und Arbeitsabläufe entscheiden über die tatsächliche Gefährdung.

In sieben Schritten zur Gefährdungsbeurteilung

  1. Bereich festlegen: Welche Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Tätigkeiten werden beurteilt?
  2. Gefährdungen ermitteln: Was kann passieren, bei Normalbetrieb, Instandhaltung und Störungen?
  3. Gefährdungen beurteilen: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden und wie schwer wäre er?
  4. Maßnahmen festlegen: In der Reihenfolge Substitution, Technik, Organisation, Person.
  5. Maßnahmen umsetzen: Mit verantwortlicher Person und Termin.
  6. Wirksamkeit prüfen: Hat die Maßnahme die Gefährdung tatsächlich verringert?
  7. Fortschreiben: Bei Änderungen, nach Unfällen und in regelmäßigen Abständen.

Das Ergebnis wird dokumentiert, wie es § 6 ArbSchG verlangt. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, welche Gefährdungen beurteilt, welche Maßnahmen festgelegt und wie ihre Wirksamkeit überprüft wurde.

Prüfungen und Checklisten

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Rechtsgrundlagen

Gefährdungsbeurteilung für weitere Bereiche

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung Kran

Wer darf einen Kran bedienen?
Personen, die geeignet, unterwiesen und vom Unternehmen schriftlich beauftragt sind. Für viele Kranarten ist eine Ausbildung zur Kranführerin oder zum Kranführer üblich.
Gehören Anschlagmittel in die Gefährdungsbeurteilung des Krans?
Ja. Anschlagmittel sind eigene Arbeitsmittel mit eigener Prüfpflicht, werden aber im Zusammenhang mit dem Kranbetrieb beurteilt.

Gefährdungsbeurteilung, die sich selbst aktuell hält

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