Gefährdungsbeurteilung für Krane
Beim Kranbetrieb entstehen die meisten Unfälle nicht am Kran selbst, sondern beim Anschlagen und Bewegen der Last. Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet deshalb Kran, Anschlagmittel und Arbeitsablauf zusammen.
Ob Brückenkran in der Halle oder Schwenkkran an der Maschine: Wo Lasten schweben, reicht ein kleiner Fehler beim Anschlagen für einen schweren Unfall. Die Beurteilung sollte deshalb auch die Personen einbeziehen, die anschlagen und einweisen.
Rechtliche Grundlage
Grundlage sind § 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV und die DGUV Vorschrift 52 „Krane“. Für Anschlagmittel gilt die DGUV Regel 109-017. Krane dürfen nur von Personen selbstständig geführt werden, die geeignet, unterwiesen und vom Unternehmen schriftlich beauftragt sind.
Typische Gefährdungen und Maßnahmen: Kran
| Gefährdung | Beispiel | Maßnahmen |
|---|---|---|
| Herabfallende Last | Falsch angeschlagen, beschädigtes Anschlagmittel | Geprüfte Anschlagmittel, Unterweisung im Anschlagen |
| Aufenthalt unter der Last | Personen im Gefahrbereich | Absperrung, Einweiser, klare Regel: nie unter schwebender Last |
| Pendeln und Kollision | Zu schnelles Verfahren, enge Hallen | Langsamfahrt, Leitseile, Fahrwege freihalten |
| Überlast | Unbekanntes Lastgewicht | Gewicht ermitteln, Überlastsicherung, Tragfähigkeit kennzeichnen |
| Quetschen | Beim Absetzen und Führen der Last | Last nicht mit der Hand führen, Abstand halten |
Die Übersicht zeigt typische Punkte. Sie ersetzt nicht die Beurteilung im eigenen Betrieb, denn Aufstellung, Umgebung und Arbeitsabläufe entscheiden über die tatsächliche Gefährdung.
In sieben Schritten zur Gefährdungsbeurteilung
- Bereich festlegen: Welche Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Tätigkeiten werden beurteilt?
- Gefährdungen ermitteln: Was kann passieren, bei Normalbetrieb, Instandhaltung und Störungen?
- Gefährdungen beurteilen: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden und wie schwer wäre er?
- Maßnahmen festlegen: In der Reihenfolge Substitution, Technik, Organisation, Person.
- Maßnahmen umsetzen: Mit verantwortlicher Person und Termin.
- Wirksamkeit prüfen: Hat die Maßnahme die Gefährdung tatsächlich verringert?
- Fortschreiben: Bei Änderungen, nach Unfällen und in regelmäßigen Abständen.
Das Ergebnis wird dokumentiert, wie es § 6 ArbSchG verlangt. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, welche Gefährdungen beurteilt, welche Maßnahmen festgelegt und wie ihre Wirksamkeit überprüft wurde.
Prüfungen und Checklisten
Gefährdungsbeurteilung Kran mit Software erstellen
In der Gefährdungsbeurteilung Software von tagIDeasy erfassen Sie Gefährdungen direkt an Betriebsmitteln, Orten und Tätigkeiten, bewerten das Risiko und verfolgen jede Maßnahme mit verantwortlicher Person und Termin. Prüfbefunde aus der UVV-Prüfung fließen direkt ein, und tagIDeasy erinnert daran, die Beurteilung fortzuschreiben, wenn sich etwas ändert.
Rechtsgrundlagen
- § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 3 BetrSichV, Gefährdungsbeurteilung
- DGUV Vorschrift 52, Krane
- DGUV Regel 109-017, Anschlagmittel
Gefährdungsbeurteilung für weitere Bereiche
Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung Kran
Wer darf einen Kran bedienen?
Gehören Anschlagmittel in die Gefährdungsbeurteilung des Krans?
Gefährdungsbeurteilung, die sich selbst aktuell hält
Sehen Sie in einer kurzen Demo, wie tagIDeasy Gefährdungen, Maßnahmen und Prüfungen verbindet.