Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte
Leitern sind vor allem Verkehrswege. Als Arbeitsplatz dürfen sie nur genutzt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass ein sichereres Arbeitsmittel nicht in Frage kommt und die Gefährdung gering ist.
Stürze von Leitern gehören zu den häufigsten schweren Arbeitsunfällen. Die wichtigste Frage der Gefährdungsbeurteilung lautet deshalb nicht, welche Leiter die richtige ist, sondern ob überhaupt eine Leiter verwendet werden sollte oder besser ein Gerüst, eine Arbeitsbühne oder ein Podest.
Rechtliche Grundlage
Grundlage sind § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV. Die TRBS 2121-2 regelt die Verwendung von Leitern. Arbeiten von Anlegeleitern sind danach nur unter engen Bedingungen zulässig, unter anderem bei einer Standhöhe von höchstens 5 Metern und einer Dauer von höchstens zwei Stunden pro Arbeitsschicht. Praktische Hinweise gibt die DGUV Information 208-016.
Typische Gefährdungen und Maßnahmen: Leitern
| Gefährdung | Beispiel | Maßnahmen |
|---|---|---|
| Absturz | Zu weites Hinauslehnen, falscher Anstellwinkel | Richtige Leiter wählen, Anstellwinkel beachten, Alternative prüfen |
| Wegrutschen und Umkippen | Glatter Boden, fehlende Fußkappen | Rutschhemmende Füße, sicherer Untergrund, Spreizsicherung |
| Beschädigte Leiter | Verbogene Holme, lose Sprossen | Sichtkontrolle vor Benutzung, regelmäßige Prüfung, Aussonderung |
| Tragen von Lasten | Material in der Hand beim Aufstieg | Werkzeuggürtel, Materialaufzug, beide Hände frei |
Die Übersicht zeigt typische Punkte. Sie ersetzt nicht die Beurteilung im eigenen Betrieb, denn Aufstellung, Umgebung und Arbeitsabläufe entscheiden über die tatsächliche Gefährdung.
In sieben Schritten zur Gefährdungsbeurteilung
- Bereich festlegen: Welche Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Tätigkeiten werden beurteilt?
- Gefährdungen ermitteln: Was kann passieren, bei Normalbetrieb, Instandhaltung und Störungen?
- Gefährdungen beurteilen: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden und wie schwer wäre er?
- Maßnahmen festlegen: In der Reihenfolge Substitution, Technik, Organisation, Person.
- Maßnahmen umsetzen: Mit verantwortlicher Person und Termin.
- Wirksamkeit prüfen: Hat die Maßnahme die Gefährdung tatsächlich verringert?
- Fortschreiben: Bei Änderungen, nach Unfällen und in regelmäßigen Abständen.
Das Ergebnis wird dokumentiert, wie es § 6 ArbSchG verlangt. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, welche Gefährdungen beurteilt, welche Maßnahmen festgelegt und wie ihre Wirksamkeit überprüft wurde.
Prüfungen und Checklisten
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In der Gefährdungsbeurteilung Software von tagIDeasy erfassen Sie Gefährdungen direkt an Betriebsmitteln, Orten und Tätigkeiten, bewerten das Risiko und verfolgen jede Maßnahme mit verantwortlicher Person und Termin. Prüfbefunde aus der UVV-Prüfung fließen direkt ein, und tagIDeasy erinnert daran, die Beurteilung fortzuschreiben, wenn sich etwas ändert.
Rechtsgrundlagen
- § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 3 BetrSichV, Gefährdungsbeurteilung
- TRBS 2121-2, Leitern
- DGUV Information 208-016, Leitern und Tritte
Gefährdungsbeurteilung für weitere Bereiche
Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung Leitern
Darf man von einer Leiter aus arbeiten?
Wie oft müssen Leitern geprüft werden?
Gefährdungsbeurteilung, die sich selbst aktuell hält
Sehen Sie in einer kurzen Demo, wie tagIDeasy Gefährdungen, Maßnahmen und Prüfungen verbindet.