Gefährdungsbeurteilung Lärm

Lärm am Arbeitsplatz wird nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung beurteilt. Entscheidend sind zwei Auslösewerte: ab 80 dB(A) und ab 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel gelten jeweils strengere Pflichten.

Lärmschwerhörigkeit entsteht langsam und ist nicht heilbar. Deshalb reicht es nicht, Gehörschutz auszugeben. Die Gefährdungsbeurteilung muss ermitteln, wie hoch die Belastung ist, und zuerst prüfen, ob sich der Lärm an der Quelle verringern lässt.

Rechtliche Grundlage

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) verlangt, die Lärmexposition fachkundig zu ermitteln und zu beurteilen, wenn nötig durch Messung. Sie nennt untere Auslösewerte von 80 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel und 135 dB(C) Spitzenschalldruckpegel sowie obere Auslösewerte von 85 dB(A) und 137 dB(C). Die TRLV Lärm konkretisiert die Anforderungen.

Typische Gefährdungen und Maßnahmen: Lärm

Gefährdung Beispiel Maßnahmen
Ab 80 dB(A) Unterer Auslösewert erreicht Gehörschutz bereitstellen, unterweisen, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten
Ab 85 dB(A) Oberer Auslösewert erreicht Gehörschutz tragen lassen, Lärmbereich kennzeichnen, Lärmminderungsprogramm, Pflichtvorsorge
Lärmquellen Pressen, Sägen, Druckluft, Kompressoren Leisere Maschinen, Kapselung, Schalldämpfer, Aufstellort
Kombinationswirkungen Lärm plus ototoxische Stoffe oder Vibrationen In der Beurteilung gesondert betrachten

Die Übersicht zeigt typische Punkte. Sie ersetzt nicht die Beurteilung im eigenen Betrieb, denn Aufstellung, Umgebung und Arbeitsabläufe entscheiden über die tatsächliche Gefährdung.

In sieben Schritten zur Gefährdungsbeurteilung

  1. Bereich festlegen: Welche Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Tätigkeiten werden beurteilt?
  2. Gefährdungen ermitteln: Was kann passieren, bei Normalbetrieb, Instandhaltung und Störungen?
  3. Gefährdungen beurteilen: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden und wie schwer wäre er?
  4. Maßnahmen festlegen: In der Reihenfolge Substitution, Technik, Organisation, Person.
  5. Maßnahmen umsetzen: Mit verantwortlicher Person und Termin.
  6. Wirksamkeit prüfen: Hat die Maßnahme die Gefährdung tatsächlich verringert?
  7. Fortschreiben: Bei Änderungen, nach Unfällen und in regelmäßigen Abständen.

Das Ergebnis wird dokumentiert, wie es § 6 ArbSchG verlangt. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, welche Gefährdungen beurteilt, welche Maßnahmen festgelegt und wie ihre Wirksamkeit überprüft wurde.

Gefährdungsbeurteilung Lärm mit Software erstellen

In der Gefährdungsbeurteilung Software von tagIDeasy erfassen Sie Gefährdungen direkt an Betriebsmitteln, Orten und Tätigkeiten, bewerten das Risiko und verfolgen jede Maßnahme mit verantwortlicher Person und Termin. Prüfbefunde aus der UVV-Prüfung fließen direkt ein, und tagIDeasy erinnert daran, die Beurteilung fortzuschreiben, wenn sich etwas ändert.

Rechtsgrundlagen

Gefährdungsbeurteilung für weitere Bereiche

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung Lärm

Ab wann muss Gehörschutz getragen werden?
Ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel oder 137 dB(C) Spitzenschalldruckpegel müssen Beschäftigte Gehörschutz tragen. Ab 80 dB(A) muss er zur Verfügung gestellt werden.
Muss ich Lärm messen lassen?
Die Exposition muss fachkundig ermittelt werden. Reichen Herstellerangaben und Vergleichswerte nicht aus, ist eine Messung nötig.

Gefährdungsbeurteilung, die sich selbst aktuell hält

Sehen Sie in einer kurzen Demo, wie tagIDeasy Gefährdungen, Maßnahmen und Prüfungen verbindet.