Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel

Bevor Beschäftigte ein Arbeitsmittel verwenden, muss das Unternehmen die Gefährdungen beurteilen und Schutzmaßnahmen festlegen. So verlangt es § 3 der Betriebssicherheitsverordnung. Aus dieser Beurteilung ergeben sich auch Art, Umfang und Fristen der Prüfungen.

Arbeitsmittel sind alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, die bei der Arbeit verwendet werden: vom Akkuschrauber über die Leiter bis zur Produktionsanlage. Die Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung ergänzt die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz um alles, was vom Arbeitsmittel selbst und seiner Verwendung ausgeht.

Rechtliche Grundlage

§ 5 ArbSchG verpflichtet jedes Unternehmen zur Gefährdungsbeurteilung. § 3 BetrSichV konkretisiert das für Arbeitsmittel. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Gebrauchstauglichkeit, die Arbeitsumgebung, Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, ergonomische Anforderungen und Gefährdungen bei Instandhaltung und Störungsbeseitigung.

Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt das Unternehmen in der Gefährdungsbeurteilung außerdem Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen fest. Die Beurteilung soll vor der Auswahl und Beschaffung beginnen und ist regelmäßig zu überprüfen.

Typische Gefährdungen und Maßnahmen: Arbeitsmittel

Gefährdung Beispiel Maßnahmen
Mechanische Gefährdungen Quetschen, Scheren, Schneiden, Erfassen durch bewegte Teile Trennende Schutzeinrichtungen, Not-Halt, Unterweisung
Elektrische Gefährdungen Beschädigte Leitungen, fehlender Schutzleiter Prüfung nach DGUV Vorschrift 3, Sichtkontrolle vor Benutzung
Absturz und Stolpern Leitern, Tritte, Arbeitsbühnen Geeignete Aufstiegshilfe wählen, Prüfung, Unterweisung
Gefährdungen bei Instandhaltung Unerwarteter Anlauf bei Wartung und Störungsbeseitigung Freischalten und gegen Wiedereinschalten sichern, Arbeitsanweisung
Physikalische Einwirkungen Lärm, Vibrationen, heiße Oberflächen Leisere Verfahren, Kapselung, persönliche Schutzausrüstung
Ergonomie Zwangshaltungen, schwere Handhabung Hebehilfen, Arbeitshöhe anpassen, Pausen

Die Übersicht zeigt typische Punkte. Sie ersetzt nicht die Beurteilung im eigenen Betrieb, denn Aufstellung, Umgebung und Arbeitsabläufe entscheiden über die tatsächliche Gefährdung.

Von der Beurteilung zur Prüffrist

Die Gefährdungsbeurteilung ist der Ort, an dem Prüffristen festgelegt werden. Wo Unfallverhütungsvorschriften Mindestfristen nennen, etwa jährlich für Gabelstapler oder Krane, gelten diese als Untergrenze. Wo keine Frist vorgegeben ist, etwa bei Leitern, legt das Unternehmen sie anhand von Beanspruchung, Einsatzort und bisherigen Prüfergebnissen selbst fest und begründet sie.

In sieben Schritten zur Gefährdungsbeurteilung

  1. Bereich festlegen: Welche Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Tätigkeiten werden beurteilt?
  2. Gefährdungen ermitteln: Was kann passieren, bei Normalbetrieb, Instandhaltung und Störungen?
  3. Gefährdungen beurteilen: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden und wie schwer wäre er?
  4. Maßnahmen festlegen: In der Reihenfolge Substitution, Technik, Organisation, Person.
  5. Maßnahmen umsetzen: Mit verantwortlicher Person und Termin.
  6. Wirksamkeit prüfen: Hat die Maßnahme die Gefährdung tatsächlich verringert?
  7. Fortschreiben: Bei Änderungen, nach Unfällen und in regelmäßigen Abständen.

Das Ergebnis wird dokumentiert, wie es § 6 ArbSchG verlangt. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, welche Gefährdungen beurteilt, welche Maßnahmen festgelegt und wie ihre Wirksamkeit überprüft wurde.

Prüfungen und Checklisten

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Rechtsgrundlagen

Gefährdungsbeurteilung für weitere Bereiche

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung Arbeitsmittel

Brauche ich für jedes Arbeitsmittel eine eigene Gefährdungsbeurteilung?
Nein. Gleichartige Arbeitsmittel unter gleichen Bedingungen können gemeinsam beurteilt werden, zum Beispiel alle Stehleitern im Lager. Unterscheiden sich Einsatz oder Umgebung, braucht es eine eigene Betrachtung.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung überprüft werden?
Regelmäßig und außerdem, wenn sich Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe oder Vorschriften ändern, nach Unfällen und Beinaheunfällen und wenn Prüfungen Mängel zeigen.

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