Gefährdungsbeurteilung für Maschinen
Für jede Maschine im Betrieb gehört eine Gefährdungsbeurteilung dazu. Der Hersteller hat die Maschine sicher konstruiert, das Unternehmen muss beurteilen, wie sie im eigenen Betrieb verwendet, gewartet und instand gesetzt wird.
Die CE-Kennzeichnung bestätigt, dass die Maschine beim Inverkehrbringen den Anforderungen entsprach. Sie ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung des Betreibers. Aufstellung, Verkettung mit anderen Maschinen, Arbeitsabläufe, Umgebung und Instandhaltung kennt nur das Unternehmen selbst.
Die Betriebsanleitung des Herstellers ist dabei die wichtigste Quelle. Sie nennt Restgefahren, zulässige Verwendung und die vorgesehene Wartung.
Rechtliche Grundlage
Grundlage sind § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV. Ergänzend beschreibt die DGUV Regel 100-500 den sicheren Betrieb vieler Maschinenarten. Für Lärm und Vibrationen gilt zusätzlich die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
Typische Gefährdungen und Maßnahmen: Maschinen
| Gefährdung | Beispiel | Maßnahmen |
|---|---|---|
| Bewegte Teile | Quetschen, Scheren, Schneiden, Einziehen, Erfassen | Trennende Schutzeinrichtungen, Lichtschranken, Zweihandschaltung |
| Unerwarteter Anlauf | Bei Wartung, Reinigung und Störungsbeseitigung | Freischalten, abschließen und kennzeichnen, Arbeitsanweisung |
| Herausschleudernde Teile | Späne, Werkstückbruch, Werkzeugbruch | Schutzhauben, Schutzbrille, geprüfte Werkzeuge |
| Elektrische Energie | Beschädigte Leitungen, offene Schaltschränke | Prüfung nach DGUV Vorschrift 3, Zutritt nur für Elektrofachkräfte |
| Lärm und Vibration | Pressen, Sägen, Druckluftwerkzeuge | Kapselung, Lärmmessung, Gehörschutz |
| Manipulation von Schutzeinrichtungen | Überbrückte Türschalter, entfernte Hauben | Ursachen klären, Prozesse anpassen, Kontrollen |
Die Übersicht zeigt typische Punkte. Sie ersetzt nicht die Beurteilung im eigenen Betrieb, denn Aufstellung, Umgebung und Arbeitsabläufe entscheiden über die tatsächliche Gefährdung.
Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip
Schutzmaßnahmen werden in einer festen Reihenfolge gewählt. Zuerst Substitution, also eine weniger gefährliche Maschine oder ein anderes Verfahren. Dann technische Maßnahmen wie Schutzeinrichtungen. Dann organisatorische Maßnahmen wie Arbeitsanweisungen und Zugangsregelungen. Erst zuletzt persönliche Schutzausrüstung. Wer direkt zur Schutzbrille greift, überspringt die wirksameren Stufen.
In sieben Schritten zur Gefährdungsbeurteilung
- Bereich festlegen: Welche Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Tätigkeiten werden beurteilt?
- Gefährdungen ermitteln: Was kann passieren, bei Normalbetrieb, Instandhaltung und Störungen?
- Gefährdungen beurteilen: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden und wie schwer wäre er?
- Maßnahmen festlegen: In der Reihenfolge Substitution, Technik, Organisation, Person.
- Maßnahmen umsetzen: Mit verantwortlicher Person und Termin.
- Wirksamkeit prüfen: Hat die Maßnahme die Gefährdung tatsächlich verringert?
- Fortschreiben: Bei Änderungen, nach Unfällen und in regelmäßigen Abständen.
Das Ergebnis wird dokumentiert, wie es § 6 ArbSchG verlangt. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, welche Gefährdungen beurteilt, welche Maßnahmen festgelegt und wie ihre Wirksamkeit überprüft wurde.
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Rechtsgrundlagen
- § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 3 BetrSichV, Gefährdungsbeurteilung
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
Gefährdungsbeurteilung für weitere Bereiche
Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung Maschinen
Reicht die CE-Kennzeichnung einer Maschine aus?
Was ist bei alten Maschinen ohne CE-Kennzeichnung?
Gefährdungsbeurteilung, die sich selbst aktuell hält
Sehen Sie in einer kurzen Demo, wie tagIDeasy Gefährdungen, Maßnahmen und Prüfungen verbindet.