Gefährdungsbeurteilung für das Lager

Im Lager kommen viele Gefährdungen zusammen: Regale, Flurförderzeuge, Leitern, Verkehrswege und schweres Heben. Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet jeden dieser Punkte und legt fest, wie oft was geprüft wird.

Lagerunfälle entstehen selten durch eine einzelne Ursache. Häufig treffen ein beschädigtes Regal, ein knapper Verkehrsweg und Zeitdruck zusammen. Deshalb lohnt es sich, das Lager als Ganzes zu beurteilen und nicht nur die einzelnen Geräte.

Rechtliche Grundlage

Grundlage sind § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV. Für Regale beschreiben die DGUV Regel 108-007 und die DIN EN 15635 den Stand der Technik, für Flurförderzeuge die DGUV Vorschrift 68. Für Verkehrswege gilt die Arbeitsstättenverordnung, für das Heben und Tragen die Lastenhandhabungsverordnung.

Typische Gefährdungen und Maßnahmen: Lager

Gefährdung Beispiel Maßnahmen
Regale Anfahrschäden, Überladung, herabfallende Ladung Anfahrschutz, Belastungsschilder, Regalinspektion
Flurförderzeuge Anfahren von Personen, Umkippen Getrennte Verkehrswege, Fahrerausbildung, Geschwindigkeitsregeln
Verkehrswege Stolpern, zugestellte Wege, schlechte Beleuchtung Markierungen, Ordnung, ausreichende Beleuchtung
Leitern und Tritte Absturz beim Kommissionieren Geeignete Tritte, Prüfung, Unterweisung
Lastenhandhabung Heben und Tragen schwerer Pakete Hebehilfen, Lagerung nach Gewicht, Unterweisung
Brand und Gefahrstoffe Verpackungsmaterial, Batterien, Gefahrstofflager Brandschutzkonzept, getrennte Lagerung, Löschmittel

Die Übersicht zeigt typische Punkte. Sie ersetzt nicht die Beurteilung im eigenen Betrieb, denn Aufstellung, Umgebung und Arbeitsabläufe entscheiden über die tatsächliche Gefährdung.

In sieben Schritten zur Gefährdungsbeurteilung

  1. Bereich festlegen: Welche Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Tätigkeiten werden beurteilt?
  2. Gefährdungen ermitteln: Was kann passieren, bei Normalbetrieb, Instandhaltung und Störungen?
  3. Gefährdungen beurteilen: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden und wie schwer wäre er?
  4. Maßnahmen festlegen: In der Reihenfolge Substitution, Technik, Organisation, Person.
  5. Maßnahmen umsetzen: Mit verantwortlicher Person und Termin.
  6. Wirksamkeit prüfen: Hat die Maßnahme die Gefährdung tatsächlich verringert?
  7. Fortschreiben: Bei Änderungen, nach Unfällen und in regelmäßigen Abständen.

Das Ergebnis wird dokumentiert, wie es § 6 ArbSchG verlangt. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, welche Gefährdungen beurteilt, welche Maßnahmen festgelegt und wie ihre Wirksamkeit überprüft wurde.

Prüfungen und Checklisten

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In der Gefährdungsbeurteilung Software von tagIDeasy erfassen Sie Gefährdungen direkt an Betriebsmitteln, Orten und Tätigkeiten, bewerten das Risiko und verfolgen jede Maßnahme mit verantwortlicher Person und Termin. Prüfbefunde aus der UVV-Prüfung fließen direkt ein, und tagIDeasy erinnert daran, die Beurteilung fortzuschreiben, wenn sich etwas ändert.

Rechtsgrundlagen

Gefährdungsbeurteilung für weitere Bereiche

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung Lager

Wer ist im Lager für die Regale verantwortlich?
Die DIN EN 15635 sieht eine im Betrieb benannte verantwortliche Person vor. Sie organisiert Sichtkontrollen und veranlasst Maßnahmen bei Schäden. Die Gesamtverantwortung bleibt bei der Unternehmensleitung.
Müssen Fußgänger- und Staplerwege getrennt sein?
Wo Flurförderzeuge und Personen dieselben Flächen nutzen, verlangt die Gefährdungsbeurteilung wirksame Maßnahmen. Getrennte und markierte Verkehrswege sind die übliche Lösung.

Gefährdungsbeurteilung, die sich selbst aktuell hält

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