UVV-Prüfung Krane

Krane müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und danach mindestens einmal im Jahr von einer sachkundigen Person geprüft werden. Die Ergebnisse gehören ins Kranprüfbuch. Grundlage ist die DGUV Vorschrift 52.

Brückenkrane, Portalkrane, Säulen- und Wandschwenkkrane: Wo Lasten gehoben werden, sind die Folgen eines Versagens besonders schwer. Deshalb sind die Prüfpflichten für Krane klar geregelt und werden bei Begehungen besonders genau angesehen.

Rechtliche Grundlage

Die DGUV Vorschrift 52 „Krane“ verlangt Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend mindestens einmal jährlich durch eine sachkundige Person. Die Ergebnisse werden im Kranprüfbuch festgehalten.

Für bestimmte Kranarten, etwa Turmdreh-, Fahrzeug- und große Lkw-Ladekrane, schreibt Anhang 3 Abschnitt 1 der BetrSichV zusätzlich Prüfungen durch Prüfsachverständige vor, mindestens alle vier Betriebsjahre und je nach Kranart ab dem 13. oder 14. Betriebsjahr häufiger. Auto-Turmdrehkrane sind mindestens halbjährlich zu prüfen. Wie die Prüfung abläuft, beschreibt der DGUV Grundsatz 309-001.

Prüffrist

Mindestens einmal jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person. Für bestimmte Kranarten gelten nach BetrSichV Anhang 3 kürzere Fristen und zusätzliche Prüfungen durch Prüfsachverständige.

Prüffrist auf einen Blick

Frist
mindestens jährlich
Wer prüft
zur Prüfung befähigte Person
Verbindlichkeit
Verordnung
Grundlage
BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.1 und 3.2 mit Tabelle 1 und 2
Prüffristen für alle Arbeitsmittel: Tabelle kostenlos herunterladen →

Wer prüfen darf

Die jährliche Prüfung übernimmt eine zur Prüfung befähigte Person für Krane, in der DGUV Vorschrift 52 noch als sachkundige Person bezeichnet. Die zusätzlichen Prüfungen nach BetrSichV Anhang 3 führen Prüfsachverständige durch. Die Verantwortung bleibt bei der Unternehmensleitung. Wie sie Aufgaben wirksam überträgt, steht im Beitrag wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .

Das wird bei der UVV-Prüfung Krane geprüft

Tragwerk
Risse, Verformungen, Korrosion, Schweißnähte und Schraubverbindungen.
Seile, Ketten und Haken
Verschleiß, Drahtbrüche, Längung, Hakenmaul und Hakensicherung.
Bremsen
Hub-, Katz- und Fahrwerksbremsen auf Wirkung.
Sicherheitseinrichtungen
Endschalter, Überlastsicherung, Not-Halt und Puffer.
Steuerung und Elektrik
Bediengeräte, Funksteuerung und Kennzeichnung der Bewegungsrichtungen.
Kennzeichnung
Tragfähigkeitsangaben am Kran und an der Unterflasche.

Dokumentation

Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV werden Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt. Die elektronische Form ist zulässig. Entscheidend ist, dass jedes Protokoll eindeutig dem richtigen Betriebsmittel zugeordnet ist.

Welche Prüfungen nötig sind und in welchen Abständen, legt die Gefährdungsbeurteilung fest. Typische Gefährdungen und Maßnahmen finden Sie unter Gefährdungsbeurteilung Kran.

Typische Fehler in der Praxis

  • Das Kranprüfbuch ist unvollständig oder nicht auffindbar.
  • Anschlagmittel werden nicht mitgeprüft, obwohl sie eine eigene jährliche Prüfpflicht haben.
  • Die zusätzliche Prüfung durch Sachverständige wird übersehen.

Checklisten zum Download

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Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Regelwerke erklärt unsere Übersicht der DGUV Vorschriften, Regeln und Informationen, Fachbegriffe das Glossar Arbeitssicherheit.

UVV-Prüfung für weitere Betriebsmittel

Grundlagen, Fristen im Überblick und den Ablauf einer Prüfung erklärt der Beitrag UVV-Prüfung: Pflicht, Fristen, Prüfer und Ablauf .

Häufige Fragen zur UVV-Prüfung Krane

Wie oft muss ein Kran geprüft werden?
Mindestens einmal jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person. Für bestimmte Kranarten schreibt die BetrSichV in Anhang 3 zusätzlich Prüfungen durch Prüfsachverständige und teils kürzere Fristen vor.
Ist ein Kranprüfbuch Pflicht?
Ja. Die Ergebnisse der Prüfungen werden im Kranprüfbuch festgehalten. Es kann auch digital geführt werden, wenn alle Angaben vollständig und dem Kran eindeutig zugeordnet sind.

Jede Prüffrist im Blick, jeder Nachweis auf Knopfdruck

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