Wiederkehrende Prüfung nach DGUV Vorschrift 52 und 54

Das ausführliche Prüfprotokoll für die wiederkehrende Kranprüfung, gegliedert nach DGUV Grundsatz 309-001, früher BGG beziehungsweise GUV-G 905.

Dieses Protokoll ist die umfangreichste Vorlage der Sammlung. Es erfasst Kran und Hebezeug getrennt und geht über elf Abschnitte von der Hakenflasche bis zur Lastprüfung.

Ein Punkt verdient besondere Beachtung: die Restnutzungsdauer. Krane haben eine theoretische Nutzungsdauer, und ihr Ablauf löst eine Generalüberholung aus. Wer das nicht führt, betreibt den Kran irgendwann ohne Grundlage.

Prüffrist

Hebezeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ermittelt das Unternehmen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung.

Diese Punkte prüft die Checkliste

Allgemein
Beschilderung, Kranprüfbuch, Tragkraft der Hakenflasche, Sicherheitsabstände, Aushang der Betriebsvorschrift und Restnutzungsdauer.
Hakenflasche
Verformungen, Anrisse, Lasthakensicherung, Spiel und Leichtgängigkeit, Hakenmutter mit Sicherung und Hakenmaß.
Tragmittel
Seil oder Kette auf Verformungen und Brüche, Seilklemmen, Endanschlag und Befestigung.
Hubwerk
Seil- und Kettenführung, Seilrollen, Kettenritzel, Bremsen mit Belagstärke, Seiltrommel, Ölstände und Hubendschalter.
Katzfahrwerk
Laufräder und Spurkränze, Achsbefestigung, Getriebe, Luftspalt der Bremsen, Endanschläge und Endschalter.
Konstruktion
Zustand des Kranes, Schweißnähte, Verformungen, Schraub- und Bolzenverbindungen, Aufstiege, Laufstege, Geländer und Korrosion.
Kopfträger
Befestigung, Antriebe, Kupplungen, Bremsen, Laufräder und Endschalter.
Kranbahn
Laufschienen, Aufhängung, Schrauben, Schweißnähte und Endanschläge.
Ausleger
Aufhängung, Laufschienen, Schwenkwerk und Schwenkbegrenzungen.
Elektrische Anlage und Bedieneinheit
Steuerungsart, Kabeleinführung, Zugentlastung, Netzschalter, Not-Halt, Warneinrichtung und Funkfernsteuerung.
Lastprüfung
Kontrolle der Überlasteinrichtung sowie von Bremse und Kupplung, danach die Lastprüfung selbst.
Prüfergebnis
Freigabe, behebbarer Mangel oder Aussonderung, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.

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Wer prüfen darf

Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .

Nachweis aufbewahren

Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .

Rechtsgrundlagen

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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier

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