Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel wie Bohrmaschinen, Verlängerungsleitungen oder Kaffeemaschinen müssen regelmäßig geprüft werden. Grundlage ist die DGUV Vorschrift 3. Der Richtwert liegt bei sechs Monaten, bei geringer Fehlerquote sind bis zu zwei Jahre möglich.

Die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3, oft kurz DGUV V3 Prüfung oder E-Check genannt, betrifft fast jeden Betrieb. Denn ortsveränderlich ist alles, was während des Betriebs bewegt oder leicht an einen anderen Ort gebracht werden kann und dabei an den Stromkreis angeschlossen ist: Handwerkzeuge, Leuchten, Ladegeräte, Kabeltrommeln, Mehrfachsteckdosen und Bürogeräte.

Die Messung selbst ist Sache einer Elektrofachkraft. Die eigentliche Herausforderung für die meisten Betriebe ist aber eine andere: den Überblick zu behalten, welche Geräte es gibt, wann sie fällig sind und wo das Protokoll liegt. Genau dort gehen bei Begehungen die meisten Nachweise verloren.

Rechtliche Grundlage

Die Prüfpflicht ergibt sich aus § 5 der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und aus § 14 BetrSichV. Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 nennen Richtwerte für die Prüffristen. Die konkrete Frist legt das Unternehmen in der Gefährdungsbeurteilung fest.

Wie geprüft wird, beschreiben die Normen DIN EN 50699 (VDE 0702) für die Wiederholungsprüfung und DIN EN 50678 (VDE 0701) für die Prüfung nach einer Instandsetzung. Ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel haben eigene, längere Fristen.

Prüffrist

Richtwert sechs Monate, auf Baustellen drei Monate. Liegt die Fehlerquote bei den Prüfungen unter zwei Prozent, kann die Frist verlängert werden, höchstens auf ein Jahr in Werkstätten, Fertigungsstätten und auf Baustellen und auf zwei Jahre in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen.

Wer prüfen darf

Prüfen darf eine Elektrofachkraft. Mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person prüfen, allerdings nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Viele Betriebe beauftragen dafür einen Prüfdienstleister. Die Verantwortung bleibt bei der Unternehmensleitung. Wie sie Aufgaben wirksam überträgt, steht im Beitrag wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .

Das wird bei der UVV-Prüfung Elektrogeräte (DGUV V3) geprüft

Sichtprüfung Gehäuse
Risse, Brandspuren, fehlende Abdeckungen und Schrauben.
Anschlussleitung und Stecker
Beschädigte Isolierung, Quetschungen, Knickschutz und Zugentlastung.
Schutzleiter
Durchgängigkeit und Widerstand des Schutzleiters bei Geräten der Schutzklasse I.
Isolationswiderstand
Ausreichende Isolation zwischen aktiven Teilen und berührbaren leitfähigen Teilen.
Schutzleiter- und Berührungsstrom
Ableitströme innerhalb der zulässigen Grenzwerte.
Funktionsprüfung
Schalter, Sicherheitseinrichtungen und bestimmungsgemäße Funktion.
Kennzeichnung
Typenschild lesbar, Prüfplakette mit Datum der nächsten Prüfung.

Welche Geräte zählen dazu?

Ortsveränderlich sind zum Beispiel Elektrowerkzeuge, Verlängerungsleitungen, Kabeltrommeln, Mehrfachsteckdosen, Stehleuchten, Ladegeräte, Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Monitore und PCs mit Netzkabel. Auch privat mitgebrachte Geräte, die im Betrieb genutzt werden, gehören in die Prüfung.

Ortsfest sind dagegen fest angeschlossene Maschinen und Anlagen. Für sie gelten eigene Fristen, der Richtwert für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel liegt bei vier Jahren.

Dokumentation

Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV werden Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt. Die elektronische Form ist zulässig. Entscheidend ist, dass jedes Protokoll eindeutig dem richtigen Betriebsmittel zugeordnet ist.

Welche Prüfungen nötig sind und in welchen Abständen, legt die Gefährdungsbeurteilung fest. Typische Gefährdungen und Maßnahmen finden Sie unter Gefährdungsbeurteilung Arbeitsmittel.

Typische Fehler in der Praxis

  • Es gibt kein vollständiges Geräteverzeichnis, deshalb fehlen Verlängerungsleitungen und Kleingeräte in der Prüfung.
  • Privat mitgebrachte Geräte werden genutzt, aber nie geprüft.
  • Die Frist wurde auf zwei Jahre verlängert, ohne dass die Fehlerquote dokumentiert ist.
  • Das Protokoll des Prüfdienstleisters liegt als Sammel-PDF vor und ist keinem einzelnen Gerät zuzuordnen.
  • Durchgefallene Geräte werden nicht ausgesondert und bleiben im Umlauf.

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Rechtsgrundlagen

  • DGUV Vorschrift 3, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • § 14 BetrSichV, Prüfung von Arbeitsmitteln
  • DIN EN 50699 (VDE 0702), Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte
  • DIN EN 50678 (VDE 0701), Prüfung nach Instandsetzung elektrischer Geräte

UVV-Prüfung für weitere Betriebsmittel

Grundlagen, Fristen im Überblick und den Ablauf einer Prüfung erklärt der Beitrag UVV-Prüfung: Pflicht, Fristen, Prüfer und Ablauf.

Häufige Fragen zur UVV-Prüfung Elektrogeräte (DGUV V3)

Wie oft müssen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel geprüft werden?
Der Richtwert nach DGUV Vorschrift 3 liegt bei sechs Monaten, auf Baustellen bei drei Monaten. Bei einer Fehlerquote unter zwei Prozent kann die Frist auf bis zu ein Jahr in Werkstätten und Fertigung und auf bis zu zwei Jahre im Büro verlängert werden.
Wer darf die DGUV V3 Prüfung durchführen?
Eine Elektrofachkraft. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person darf mit geeigneten Prüfgeräten ebenfalls prüfen, aber nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
Ist die DGUV V3 Prüfung eine UVV-Prüfung?
Ja. Die DGUV Vorschrift 3 ist eine Unfallverhütungsvorschrift. Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel ist damit eine UVV-Prüfung, auch wenn sie im Alltag oft E-Check oder Geräteprüfung genannt wird.
Müssen auch Bürogeräte geprüft werden?
Ja, sofern sie ortsveränderlich sind, also zum Beispiel Monitore, Drucker, Ladegeräte oder Wasserkocher. Für Büros sind bei geringer Fehlerquote Fristen von bis zu zwei Jahren möglich.

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