Prüfprotokoll Krane nach DGUV Vorschrift 52 und 54
Krane sind mindestens jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Dieses Protokoll folgt dem DGUV Grundsatz 309-001, der den Ablauf der Kranprüfung beschreibt.
Die wiederkehrende Kranprüfung ist umfangreicher als eine Sichtkontrolle. Sie umfasst Tragkonstruktion, Antriebe, Bremsen, Sicherheitseinrichtungen und die Dokumentation im Kranbuch.
Maßgeblich ist der DGUV Grundsatz 309-001, früher als BGG beziehungsweise GUV-G 905 geführt. Er beschreibt, was bei einer Kranprüfung zu betrachten ist und wie das Ergebnis festzuhalten ist.
Prüffrist
Mindestens jährlich durch eine befähigte Person. Abhängig von Bauart und Beanspruchung kommen wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige hinzu.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Stammdaten
- Betreiber, Standort, Kran-Nummer, Baujahr und Hersteller.
- Tragkonstruktion
- Verformungen, Risse, Korrosion an Träger, Laufbahn und Verbindungen.
- Trag- und Lastaufnahmemittel
- Seile, Ketten, Haken und deren Sicherungen.
- Antriebe und Bremsen
- Funktion und Verschleiß der Hub-, Fahr- und Drehwerke.
- Sicherheitseinrichtungen
- Not-Halt, Endschalter, Überlastsicherung und Warneinrichtungen.
- Elektrische Ausrüstung
- Zustand von Leitungen, Steuerung und Schutzeinrichtungen.
- Dokumentation
- Eintrag in das Kranbuch mit Datum, Ergebnis und prüfender Person.
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Wir stellen Ihnen das Prüfprotokoll Wiederkehrende Prüfung nach DGUV V 52/54: Prüfung von Kranen kostenfrei zur Verfügung. Nach dem Absenden startet der Download direkt.
Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regelwerk, Krane und Hebetechnik
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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