Prüfprotokoll Krananlagen nach DGUV Vorschrift 52 und 54

Die Prüfung der Krananlage beginnt bei der Dokumentation. Ein unvollständiges Kranprüfbuch ist ein Mangel, unabhängig vom technischen Zustand.

Anders als bei einem Handhebezeug ist der Kran eine Anlage aus Tragkonstruktion, Fahrwerk, Antrieb, Elektrik und Sicherheitseinrichtungen. Die Prüfung geht entsprechend systematisch vor.

Der erste Abschnitt ist deshalb die Dokumentationsprüfung: Vollständigkeit des Prüfbuchs, Vorhandensein der Schaltpläne und die Beschilderung am Kran selbst.

Prüffrist

Hebezeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ermittelt das Unternehmen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung.

Diese Punkte prüft die Checkliste

Dokumentationsprüfung
Vollständigkeit des Kranprüfbuchs und Vorhandensein der Schaltpläne.
Beschilderung
Kennzeichnung am Kran, Tragfähigkeitsangaben und Aushänge.
Aufstellung und Ausrüstung
Zustand der Aufstellung und der vorgesehenen Ausrüstung.
Zugänge
Zu- und Aufstiege, Sicherheitsabstände und Durchgangsmaße.
Sicherheitseinrichtungen
Einschließlich Puffer und Anschläge.
Laufräder und Spurkränze
Verschleiß und Zustand.
Seilrollen, Seiltrommel und Seilbefestigung
Verschleiß, Rillenzustand und sichere Befestigung.
Haken und Hakensicherung
Verformung, Aufweitung und selbsttätiges Schließen.
Trag- und Lastaufnahmemittel
Prüfung von Seil beziehungsweise Kette auf Ablegereife.
Stromzuführung und elektrische Ausrüstung
Verlegung, Schaltschrank und Griffschutz.
Prüfergebnis
Freigabe, behebbarer Mangel oder Aussonderung, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.

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Wir stellen Ihnen das Prüfprotokoll Sachkundeprüfung von Krananlagen nach DGUV V 52/54 kostenfrei zur Verfügung. Nach dem Absenden startet der Download direkt.

Wer prüfen darf

Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .

Nachweis aufbewahren

Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .

Rechtsgrundlagen

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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier

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