Prüfprotokoll Krananlagen nach DGUV Vorschrift 52 und 54
Die Prüfung der Krananlage beginnt bei der Dokumentation. Ein unvollständiges Kranprüfbuch ist ein Mangel, unabhängig vom technischen Zustand.
Anders als bei einem Handhebezeug ist der Kran eine Anlage aus Tragkonstruktion, Fahrwerk, Antrieb, Elektrik und Sicherheitseinrichtungen. Die Prüfung geht entsprechend systematisch vor.
Der erste Abschnitt ist deshalb die Dokumentationsprüfung: Vollständigkeit des Prüfbuchs, Vorhandensein der Schaltpläne und die Beschilderung am Kran selbst.
Prüffrist
Hebezeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ermittelt das Unternehmen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Dokumentationsprüfung
- Vollständigkeit des Kranprüfbuchs und Vorhandensein der Schaltpläne.
- Beschilderung
- Kennzeichnung am Kran, Tragfähigkeitsangaben und Aushänge.
- Aufstellung und Ausrüstung
- Zustand der Aufstellung und der vorgesehenen Ausrüstung.
- Zugänge
- Zu- und Aufstiege, Sicherheitsabstände und Durchgangsmaße.
- Sicherheitseinrichtungen
- Einschließlich Puffer und Anschläge.
- Laufräder und Spurkränze
- Verschleiß und Zustand.
- Seilrollen, Seiltrommel und Seilbefestigung
- Verschleiß, Rillenzustand und sichere Befestigung.
- Haken und Hakensicherung
- Verformung, Aufweitung und selbsttätiges Schließen.
- Trag- und Lastaufnahmemittel
- Prüfung von Seil beziehungsweise Kette auf Ablegereife.
- Stromzuführung und elektrische Ausrüstung
- Verlegung, Schaltschrank und Griffschutz.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Aussonderung, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
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Wir stellen Ihnen das Prüfprotokoll Sachkundeprüfung von Krananlagen nach DGUV V 52/54 kostenfrei zur Verfügung. Nach dem Absenden startet der Download direkt.
Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regelwerk, Krane und Hebetechnik
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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