Prüfprotokoll Drahtseilgehänge nach DGUV R 109-017
Das Drahtseilgehänge wird in drei Schritten geprüft: Sichtprüfung der Seile, Maßprüfung der Anschlagteile und Funktionsprüfung der Hakensicherung.
Beim Gehänge kommt zur Seilprüfung die Bewertung aller metallischen Anschlagteile hinzu. Aufhängeglied, Zwischenglieder, Sonderbauteile wie Seilgleithaken und der Lasthaken haben jeweils eigene Verschleißgrenzen.
Die Seilendverbindung verdient besondere Aufmerksamkeit. Eine stark abgenutzte Presshülse ist der häufigste Grund, ein sonst brauchbares Gehänge auszusondern.
Prüffrist
Anschlagmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6 BetrSichV und fällt bei harter Beanspruchung kürzer aus.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Label
- Tragfähigkeit, Strangzahl, Seilangaben und Hersteller müssen lesbar sein.
- Seil
- Bruch einer Litze, sichtbare Drahtbrüche, Knicke, Quetschungen, Aufdoldungen, Klanken, starke Überhitzung, heraustretende oder beschädigte Seele und Lockerung einer Lage.
- Durchmesser
- Mindestdurchmesser ist der Nenndurchmesser abzüglich neun Prozent.
- Seilendverbindung
- Starke Abnutzung der Presshülse.
- Maßprüfung der Glieder
- Aufhänge-, Zwischen-, Übergangs- und Endglied auf Verschleiß bis d × 0,9. Die Teilungsabweichung darf bei Aufhänge- und Endgliedern höchstens t × 1,1 betragen, bei Übergangs- und Zwischengliedern höchstens t × 1,08.
- Sonderbauteile
- Seilgleithaken und vergleichbare Zusatzteile.
- Haken
- Verformung, Hakenmaulweite höchstens 1,1, Steghöhe bis h × 0,95, Ösenring-Durchmesser bis d × 0,9.
- Funktionsprüfung
- Hakensicherung schließt selbsttätig und vollständig.
- Prüfplakette
- Kennzeichnung der nächsten fälligen Prüfung am Anschlagmittel selbst.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Ablegereife, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
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Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regel 109-017, Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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