Prüfprotokoll Elektro-Kettenzüge nach DGUV Vorschrift 54
Beim Elektrokettenzug kommen zur mechanischen Prüfung die elektrische Zuleitung, die Steuerleitung und der Luftspalt der Bremse hinzu.
Der Luftspalt der Bremse ist der Verschleißwert, an dem sich die Restlebensdauer ablesen lässt. Wächst er über das zulässige Maß, greift die Bremse verzögert.
Die Lastprobe erfolgt mit höchstens der 1,25-fachen Nennlast. Mehr belastet das Gerät unnötig, weniger sagt über den Überlastfall nichts aus.
Prüffrist
Hebezeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ermittelt das Unternehmen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Typenschild
- Vorhanden und lesbar. Fehlt es, ist die Tragfähigkeit nicht mehr belegbar.
- Gehäuse und Bedienteile
- Einschließlich Schraubenverbindungen.
- Tragmittel
- Lastkette mit Kettenendstück oder Bolzen, Haken mit Sicherheitsbügel und Bolzen, Aufhängeöse.
- Kettenführung und Kettennuss
- Verschleiß und Leichtgängigkeit.
- Elektrische Zuleitung und Steuerleitung
- Zustand der Leitungen, Zugentlastung und Anschlüsse.
- Luftspalt der Bremse
- Messung gegen den zulässigen Höchstwert.
- Trag- und Lasthaken
- Haken und Unterflasche auf Verformung und Sicherung.
- Funktionsprüfung
- Heben und Senken mit annähernd Nennlast, Lastprobe mit höchstens 1,25-facher Nennlast.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Aussonderung, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
Diese Checkliste als PDF anfordern
Wir stellen Ihnen das Prüfprotokoll Checkliste Sachkundeprüfung von Elektro-Kettenzügen nach DGUV Vorschrift 54 kostenfrei zur Verfügung. Nach dem Absenden startet der Download direkt.
Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regelwerk, Krane und Hebetechnik
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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