Prüfprotokoll Elektro-Kettenzüge nach DGUV Vorschrift 54

Beim Elektrokettenzug kommen zur mechanischen Prüfung die elektrische Zuleitung, die Steuerleitung und der Luftspalt der Bremse hinzu.

Der Luftspalt der Bremse ist der Verschleißwert, an dem sich die Restlebensdauer ablesen lässt. Wächst er über das zulässige Maß, greift die Bremse verzögert.

Die Lastprobe erfolgt mit höchstens der 1,25-fachen Nennlast. Mehr belastet das Gerät unnötig, weniger sagt über den Überlastfall nichts aus.

Prüffrist

Hebezeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ermittelt das Unternehmen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung.

Diese Punkte prüft die Checkliste

Typenschild
Vorhanden und lesbar. Fehlt es, ist die Tragfähigkeit nicht mehr belegbar.
Gehäuse und Bedienteile
Einschließlich Schraubenverbindungen.
Tragmittel
Lastkette mit Kettenendstück oder Bolzen, Haken mit Sicherheitsbügel und Bolzen, Aufhängeöse.
Kettenführung und Kettennuss
Verschleiß und Leichtgängigkeit.
Elektrische Zuleitung und Steuerleitung
Zustand der Leitungen, Zugentlastung und Anschlüsse.
Luftspalt der Bremse
Messung gegen den zulässigen Höchstwert.
Trag- und Lasthaken
Haken und Unterflasche auf Verformung und Sicherung.
Funktionsprüfung
Heben und Senken mit annähernd Nennlast, Lastprobe mit höchstens 1,25-facher Nennlast.
Prüfergebnis
Freigabe, behebbarer Mangel oder Aussonderung, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.

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Wir stellen Ihnen das Prüfprotokoll Checkliste Sachkundeprüfung von Elektro-Kettenzügen nach DGUV Vorschrift 54 kostenfrei zur Verfügung. Nach dem Absenden startet der Download direkt.

Wer prüfen darf

Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .

Nachweis aufbewahren

Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .

Rechtsgrundlagen

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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier

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