Prüfprotokoll handbediente Seilzüge nach DGUV Vorschrift 54
Der Prüfpunkt, der am häufigsten fehlt, sind die Ersatzscherstifte. Ohne sie wird im Einsatz improvisiert, und damit ist der Überlastschutz außer Kraft.
Handbediente Seilzüge haben einen Scherstift als Überlastschutz. Er ist ein Verschleißteil und soll bei Überlast brechen.
Im Alltag wird er gelegentlich durch einen Nagel oder eine Schraube ersetzt, weil kein Ersatz zur Hand ist. Das Gerät funktioniert danach weiter und schützt nicht mehr. Deshalb ist das Mitführen von Ersatzscherstiften ein eigener Prüfpunkt.
Prüffrist
Hebezeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ermittelt das Unternehmen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Typenschild
- Vorhanden und lesbar. Fehlt es, ist die Tragfähigkeit nicht mehr belegbar.
- Gehäuse und Bedienteile
- Einschließlich Schraubenverbindungen.
- Tragmittel
- Haken mit Sicherheitsbügel, Ankerbolzen mit Sicherung.
- Betätigungsmechanik und Antrieb
- Leichtgängigkeit, Verschleiß und Vollständigkeit.
- Ersatzscherstifte
- Vorhanden und vom richtigen Typ.
- Funktionsprüfung
- Seiltransport sowie Heben und Senken mit Nennlast.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Aussonderung, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
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Wir stellen Ihnen das Prüfprotokoll Checkliste Sachkundeprüfung von handbedienten Seilzügen nach DGUV Vorschrift 54 kostenfrei zur Verfügung. Nach dem Absenden startet der Download direkt.
Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regelwerk, Krane und Hebetechnik
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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