Prüfprotokoll Handseilwinden nach DGUV Vorschrift 54
Bei der Handseilwinde werden Seil, Endverbindungen und die Befestigung am Untergrund geprüft, anschließend folgt die Erprobung unter Nennlast.
Das Windenseil trägt dieselben Ablegekriterien wie jedes Drahtseil: Quetschungen, Knicke, Draht- und Litzenbrüche sowie Verformungen.
Der oft übersehene Punkt ist der Anbau. Eine einwandfreie Winde an einer unzureichenden Befestigung ist genauso gefährlich wie eine defekte Winde.
Prüffrist
Hebezeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ermittelt das Unternehmen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Typenschild
- Vorhanden und lesbar. Fehlt es, ist die Tragfähigkeit nicht mehr belegbar.
- Gehäuse und Bedienteile
- Einschließlich Grundplatten und Schraubenverbindungen.
- Windenseil
- Quetschungen, Knicke, Drahtbrüche, Litzenbrüche und Verformungen.
- Pressklemmen und Seilkauschen
- Vorhanden, unverformt und ohne starke Abnutzung.
- Tragmittel
- Haken mit Sicherheitsbügel, Ankerbolzen mit Sicherung.
- Anbau und Befestigung
- Tragfähigkeit und Zustand des Anschlusspunktes.
- Funktionsprüfung
- Heben und Senken, anschließend mit Nennlast.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Aussonderung, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
Diese Checkliste als PDF anfordern
Wir stellen Ihnen das Prüfprotokoll Checkliste Sachkundeprüfung von Handseilwinden nach DGUV Vorschrift 54 kostenfrei zur Verfügung. Nach dem Absenden startet der Download direkt.
Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regelwerk, Krane und Hebetechnik
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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