Prüfprotokoll Hebebänder nach DGUV R 109-017
Hebebänder werden auf Einschnitte, Garnverlust, Nähte und Webkante geprüft. Ein unlesbares Label bedeutet bereits Ablegereife, weil die Tragfähigkeit dann nicht mehr belegbar ist.
Das Label ist beim Hebeband kein Zubehör, sondern der Tragfähigkeitsnachweis. Fehlt es oder ist es unlesbar, darf das Band nicht weiter verwendet werden, unabhängig vom sonstigen Zustand.
Bei der Sichtprüfung lohnt der Blick auf die Kanten. Dort beginnen die meisten Schäden, und dort wirken Reibungsabrieb und aggressive Stoffe zuerst.
Prüffrist
Anschlagmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6 BetrSichV und fällt bei harter Beanspruchung kürzer aus.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Material
- Werkstoff und die zugehörige Farbkennung der Tragfähigkeit.
- Label
- Seriennummer, Herstellungsdatum, Tragkraft, CE-Kennzeichnung, Norm und Hersteller müssen lesbar sein.
- Band
- Risse und Einschnitte, Beschädigungen, Garnquerschnitt, Nähte, Verformungen durch Reibungsabrieb, aggressive Stoffe und Durchschnitt der Webkante.
- Sonderbauteile
- Schutzschlauch und vergleichbare Zusatzteile.
- Prüfplakette
- Kennzeichnung der nächsten fälligen Prüfung am Anschlagmittel selbst.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Ablegereife, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
Diese Checkliste als PDF anfordern
Wir stellen Ihnen das Prüfprotokoll Checkliste Sachkundeprüfung Hebebänder nach DGUV R 109-017 kostenfrei zur Verfügung. Nach dem Absenden startet der Download direkt.
Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regel 109-017, Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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