Prüfprotokoll Hebebandgehänge nach DGUV R 109-017
Am Hebebandgehänge werden Band und Anschlagteile getrennt bewertet. Beim Band gilt ein Verlust von zehn Prozent des Garnquerschnitts als Ablegekriterium.
Hebebänder verlieren ihre Tragfähigkeit von innen. Ein Schnitt quer zur Webkante trennt tragende Fäden, und schon wenige Millimeter kosten einen erheblichen Teil der Reserve.
Deshalb ist der Durchschnitt der Webkante ein eigener Prüfpunkt. Er ist mit bloßem Auge erkennbar und macht das Band sofort ablegereif.
Prüffrist
Anschlagmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6 BetrSichV und fällt bei harter Beanspruchung kürzer aus.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Band
- Einschnitte und Beschädigungen, Verlust des Garnquerschnitts ab zehn Prozent, Nähte, Verformungen durch Reibungsabrieb, Einfluss aggressiver Stoffe und Durchschnitt der Webkante.
- Sonderbauteile
- Schutzschlauch und vergleichbare Zusatzteile.
- Maßprüfung der Glieder
- Aufhänge-, Zwischen-, Übergangs- und Endglied auf Verschleiß bis d × 0,9. Die Teilungsabweichung darf bei Aufhänge- und Endgliedern höchstens t × 1,1 betragen, bei Übergangs- und Zwischengliedern höchstens t × 1,08.
- Textilkupplungsglieder
- Verschleiß bis d × 0,9.
- Haken
- Verformung, Hakenmaulweite höchstens 1,1, Steghöhe bis h × 0,95, Ösenring-Durchmesser bis d × 0,9.
- Prüfplakette
- Kennzeichnung der nächsten fälligen Prüfung am Anschlagmittel selbst.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Ablegereife, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
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Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regel 109-017, Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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