Prüfprotokoll Hebel- und Stirnradflaschenzüge nach DGUV V 54
Geprüft werden Gehäuse, Tragmittel, Kettenführung und Rutschkupplung, danach folgt die Erprobung unter Nennlast.
Stirnradflaschenzüge werden oft selten benutzt und dann voll belastet. Genau diese Nutzung lässt Korrosion und Standschäden entstehen, die im Einsatz sofort relevant werden.
Deshalb gehört zur Prüfung immer eine Erprobung unter Last. Eine reine Sichtkontrolle übersieht eine schleifende Bremse oder eine hakende Kettennuss.
Prüffrist
Hebezeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ermittelt das Unternehmen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Typenschild
- Vorhanden und lesbar. Fehlt es, ist die Tragfähigkeit nicht mehr belegbar.
- Gehäuse und Bedienteile
- Einschließlich Grundplatten und Schraubenverbindungen.
- Tragmittel
- Kette mit Kettenendstück, Haken mit Sicherheitsbügel und Bolzen.
- Kettenführung, Kettennuss und Umlenkrollen
- Verschleiß und Leichtgängigkeit.
- Funktionsprüfung
- Heben und Senken mindestens mit Nennlast.
- Lastdruckbremse
- Erprobung mit Mindestlast gleich Nennlast und Maximallast von 1,25 × Nennlast.
- Rutschkupplung
- Auslösen im vorgesehenen Bereich.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Aussonderung, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
Diese Checkliste als PDF anfordern
Wir stellen Ihnen das Prüfprotokoll Checkliste Sachkundeprüfung von Hebel- und Stirnradflaschenzügen nach DGUV Vorschrift 54 kostenfrei zur Verfügung. Nach dem Absenden startet der Download direkt.
Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regelwerk, Krane und Hebetechnik
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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