Prüfprotokoll Hebelzüge nach DGUV Vorschrift 54
Beim Hebelzug sind Lastdruckbremse und Rutschkupplung die sicherheitsrelevanten Bauteile. Beide werden unter Last erprobt, nicht nur besichtigt.
Ein Hebelzug hält die Last über die Lastdruckbremse. Versagt sie, fällt die Last, und das lässt sich durch Hinsehen nicht feststellen.
Die Rutschkupplung ist der Überlastschutz. Löst sie zu früh aus, ist das Gerät unbrauchbar, löst sie zu spät aus, schützt sie nicht mehr.
Prüffrist
Hebezeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ermittelt das Unternehmen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Typenschild
- Vorhanden und lesbar. Fehlt es, ist die Tragfähigkeit nicht mehr belegbar.
- Gehäuse und Bedienteile
- Einschließlich Grundplatten und Schraubenverbindungen.
- Tragmittel
- Kette mit Kettenendstück, Haken mit Sicherheitsbügel und Bolzen.
- Bremsscheiben
- Verschleiß und Zustand der Beläge.
- Kettenführung, Kettennuss und Umlenkrollen
- Verschleiß und Leichtgängigkeit.
- Funktionsprüfung
- Heben und Senken mindestens mit Nennlast.
- Lastdruckbremse
- Erprobung mit Mindestlast gleich Nennlast und Maximallast von 1,25 × Nennlast.
- Rutschkupplung
- Auslösen im vorgesehenen Bereich.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Aussonderung, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
Diese Checkliste als PDF anfordern
Wir stellen Ihnen das Prüfprotokoll Checkliste Sachkundeprüfung von Hebelzügen nach DGUV Vorschrift 54 kostenfrei zur Verfügung. Nach dem Absenden startet der Download direkt.
Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regelwerk, Krane und Hebetechnik
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
← Alle Prüfprotokolle für Krane, Winden und Hebezeuge und mehr
Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
In tagIDeasy hängen Frist, Checkliste und Nachweis am einzelnen Betriebsmittel. Sehen Sie in einer kurzen Demo, wie das im Alltag aussieht.