Prüfprotokoll Hydraulik nach DGUV Vorschrift 54
Bei hydraulischen Hebezeugen wird bis zum maximalen Betriebsdruck erprobt und der gesamte Arbeitsweg durchfahren. Der zulässige Druck steht auf dem Typenschild.
Die Schlauchleitung ist das Bauteil mit der kürzesten Lebensdauer. Sie altert auch im Stillstand, und äußerlich sichtbare Risse sind bereits ein spätes Anzeichen.
Der zweite regelmäßige Befund ist der Ölstand. Ein schleichender Verlust deutet auf eine undichte Stelle hin, die unter Last größer wird.
Prüffrist
Hebezeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ermittelt das Unternehmen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Typenschild
- Mit Angabe des maximalen Betriebsdrucks, vorhanden und lesbar.
- Gehäuse
- Einschließlich Bedienteile und Kupplungen.
- Schlauchleitungen
- Risse, Scheuerstellen, Undichtigkeiten und Alter.
- Einfüllstopfen und Ölstand
- Dichtheit und Füllstand.
- Funktionsprüfung
- Druckaufbau bis zum maximalen Betriebsdruck und vollständiger Arbeitsweg.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Aussonderung, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
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Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regelwerk, Krane und Hebetechnik
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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