Prüfprotokoll Kettengehänge nach DGUV R 109-017
Kettengehänge werden mindestens jährlich sichtgeprüft. Zusätzlich ist bei Rundstahlketten spätestens alle drei Jahre eine besondere Prüfung auf Rissfreiheit erforderlich.
Bei Kettengehängen laufen zwei Fristen nebeneinander, und genau das wird im Betrieb oft übersehen. Die jährliche Sicht- und Verschleißprüfung findet äußere Schäden. Risse im Werkstoff findet sie nicht.
Dafür ist die besondere Prüfung nach DGUV Regel 100-500 vorgesehen, spätestens alle drei Jahre. Sie erfordert ein Magnetrissprüfgerät oder ein vergleichbares zerstörungsfreies Verfahren und wird deshalb häufig an einen externen Prüfdienstleister vergeben.
Prüffrist
Mindestens jährlich Sicht- und Verschleißprüfung durch eine befähigte Person. Rundstahlketten zusätzlich spätestens alle drei Jahre auf Rissfreiheit nach DGUV Regel 100-500.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Güteklasse
- GK 8, GK 10 oder GK 12, abgeglichen mit der Kennzeichnung am Anhänger.
- Stranganzahl und Nutzlänge
- Ein- bis viersträngig, dazu die tatsächliche Nutzlänge in Millimetern.
- Sicht- und Verschleißprüfung
- Verformung, Korrosion, Längung der Glieder, Einkerbungen und Verschleiß an den Gelenkstellen.
- Rissfreiheitsprüfung
- Datum der letzten besonderen Prüfung, spätestens alle drei Jahre fällig.
- Aufhängeglied und Haken
- Verformung, Sicherungsklappe, Verschleiß im Hakenmaul.
- Kennzeichnung
- Anhänger mit Hersteller, Tragfähigkeit, Güteklasse und Baujahr.
- Prüfergebnis
- Freigabe oder Aussonderung, mit Datum und Unterschrift.
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Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regel 109-017, Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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