Prüfprotokoll Lasthebemagnete nach DGUV R 109-017
Beim Lasthebemagneten entscheidet die Funktionsprüfung. Die Lastprobe verlangt eine Abrisskraft von mindestens der dreifachen Nennlast.
Ein Lasthebemagnet hält die Last nicht mechanisch, sondern über ein Magnetfeld. Sichtbarer Verschleiß sagt deshalb wenig über die Tragfähigkeit aus.
Aussagekräftig ist die Lastprobe. Reißt die Last unterhalb der dreifachen Nennlast ab, ist der Magnet nicht mehr verwendbar, auch wenn er äußerlich einwandfrei wirkt.
Prüffrist
Anschlagmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6 BetrSichV und fällt bei harter Beanspruchung kürzer aus.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Typenschild
- Typenschild einschließlich Leistungskennschild, vorhanden und lesbar.
- Gehäuse
- Gehäuse einschließlich der Schraubenverbindungen.
- Magnetpole
- Die an der Last anliegenden Elemente auf Verschleiß und Verformung.
- Bedienhebel
- Bedienhebel mit Verriegelung.
- Kontrollanzeigen
- Anzeigen und Leuchten auf Funktion.
- Lastprobe
- Abrisskraft von mindestens der dreifachen Nennlast.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Ablegereife, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
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Wir stellen Ihnen das Prüfprotokoll Checkliste Sachkundeprüfung von Lasthebemagneten nach DGUV R 109-017 kostenfrei zur Verfügung. Nach dem Absenden startet der Download direkt.
Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regel 109-017, Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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