Regalprüfung Checkliste: Prüfprotokoll nach DIN EN 15635

Lagerregale müssen mindestens einmal im Jahr von einer befähigten Person inspiziert werden. Das Prüfprotokoll hält Belastungsschilder, Anfahrschäden, Verankerung und die Einstufung nach Schadensklassen fest.

Ein Anfahrschaden an einer Regalstütze ist schnell passiert und oft kaum sichtbar. Bleibt er unbemerkt, kann das Regal unter Last versagen. Die Regalinspektion soll solche Schäden früh erkennen, bewerten und die nötigen Maßnahmen auslösen.

Die Checkliste folgt dem Aufbau der DIN EN 15635. Jeder gefundene Schaden wird einer Schadensklasse zugeordnet, daraus ergibt sich, ob das Fach weiter beladen werden darf.

Prüffrist

Mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person nach DIN EN 15635. Dazwischen regelmäßige Sichtkontrollen durch die verantwortliche Person für Lagereinrichtungen, in stark genutzten Lagern oft wöchentlich.

Diese Punkte prüft die Checkliste

Belastungsschilder
Vorhanden, lesbar und passend zur tatsächlichen Beladung.
Anfahrschutz und Durchschubsicherung
Vorhanden, wo erforderlich, und unbeschädigt.
Bodenverankerung
Vollständig, Fußplatten und Anker unbeschädigt.
Stützen und Rahmen
Anfahrschäden, Verformungen und Lotabweichungen.
Traversen
Durchbiegung, Beschädigungen und vorhandene Traversensicherungen.
Schadensklasse
Grün beobachten, Gelb nicht neu beladen und zeitnah beheben, Rot sofort entlasten und sperren.
Ergebnis
Keine Mängel, behebbare Mängel, Bereich gesperrt oder Nachprüfung erforderlich.

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Wir stellen Ihnen das Prüfprotokoll Regalprüfung Checkliste nach DIN EN 15635 kostenfrei zur Verfügung. Nach dem Absenden startet der Download direkt.

Wer prüfen darf

Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .

Nachweis aufbewahren

Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist und welche Fristen gelten, fasst unser Ratgeber UVV-Prüfung: Pflicht, Fristen, Prüfer und Ablauf zusammen.

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