Prüfprotokoll Rundschlingen nach DGUV R 109-017

Rundschlingen sind Anschlagmittel aus textilem Gewebe und mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Dieses Protokoll führt die Prüfpunkte und dokumentiert das Ergebnis.

Rundschlingen bestehen aus einem endlosen Faserstrang im Schutzschlauch. Sie sind leicht, schonen die Last und sind genau deshalb empfindlich: Schnitte, Hitze und aggressive Stoffe wirken auf das Gelege im Inneren, ohne dass der Schlauch stark beschädigt aussehen muss.

Geprüft wird von einer befähigten Person im Sinne der TRBS 1203. Das Ergebnis gehört nach § 14 Absatz 7 BetrSichV aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt.

Prüffrist

Anschlagmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6 BetrSichV und kann bei harter Beanspruchung kürzer ausfallen.

Diese Punkte prüft die Checkliste

Material und Kennzeichnung
Werkstoff PE, PA oder PP und die zugehörige Farbkennung der Tragfähigkeit.
Label
Seriennummer, Herstellungsdatum, Tragkraft, CE-Kennzeichnung, Norm und Hersteller müssen lesbar sein. Ein unlesbares Label bedeutet Ablegereife.
Gelege und Schutzschlauch
Risse, Einschnitte, Beschädigung des Geleges, Verformungen durch Wärmeeinwirkung, Reibungsabrieb und Einfluss aggressiver Stoffe.
Nutzlänge
Abgleich der tatsächlichen Länge mit der Kennzeichnung.
Prüfplakette
Kennzeichnung der nächsten fälligen Prüfung am Anschlagmittel selbst.
Prüfergebnis
Keine Beanstandung, behebbarer Mangel oder Ablegereife, jeweils mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.

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Wer prüfen darf

Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .

Nachweis aufbewahren

Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .

Rechtsgrundlagen

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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier

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