Prüfprotokoll Rundschlingen nach DGUV R 109-017
Rundschlingen sind Anschlagmittel aus textilem Gewebe und mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Dieses Protokoll führt die Prüfpunkte und dokumentiert das Ergebnis.
Rundschlingen bestehen aus einem endlosen Faserstrang im Schutzschlauch. Sie sind leicht, schonen die Last und sind genau deshalb empfindlich: Schnitte, Hitze und aggressive Stoffe wirken auf das Gelege im Inneren, ohne dass der Schlauch stark beschädigt aussehen muss.
Geprüft wird von einer befähigten Person im Sinne der TRBS 1203. Das Ergebnis gehört nach § 14 Absatz 7 BetrSichV aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt.
Prüffrist
Anschlagmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6 BetrSichV und kann bei harter Beanspruchung kürzer ausfallen.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Material und Kennzeichnung
- Werkstoff PE, PA oder PP und die zugehörige Farbkennung der Tragfähigkeit.
- Label
- Seriennummer, Herstellungsdatum, Tragkraft, CE-Kennzeichnung, Norm und Hersteller müssen lesbar sein. Ein unlesbares Label bedeutet Ablegereife.
- Gelege und Schutzschlauch
- Risse, Einschnitte, Beschädigung des Geleges, Verformungen durch Wärmeeinwirkung, Reibungsabrieb und Einfluss aggressiver Stoffe.
- Nutzlänge
- Abgleich der tatsächlichen Länge mit der Kennzeichnung.
- Prüfplakette
- Kennzeichnung der nächsten fälligen Prüfung am Anschlagmittel selbst.
- Prüfergebnis
- Keine Beanstandung, behebbarer Mangel oder Ablegereife, jeweils mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
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Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regel 109-017, Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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