Prüfprotokoll Rundschlingengehänge nach DGUV R 109-017
Beim Gehänge kommen zur Prüfung der Rundschlinge die Anschlagteile hinzu. Geprüft werden Glieder, Kupplungsglieder, Bolzen und Haken, jeweils mit eigenen Verschleißgrenzen.
Ein Rundschlingengehänge ist mehr als die Schlinge. Aufhängeglied, Zwischenglieder, Kupplungsglieder und Haken gehören zum Anschlagmittel und haben eigene Ablegekriterien.
Die Prüfung läuft deshalb in drei Schritten: Sichtprüfung des textilen Teils, Maßprüfung der metallischen Teile und eine abschließende Funktionsprüfung der Hakensicherung.
Prüffrist
Anschlagmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6 BetrSichV und fällt bei harter Beanspruchung kürzer aus.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Label
- Tragfähigkeit, Strangzahl und Hersteller müssen lesbar sein.
- Schlauch mit Gelege
- Verformungen durch Reibungsabrieb, Risse und Einschnitte, Beschädigung des Geleges, Einfluss aggressiver Stoffe.
- Sonderbauteile
- Schutzschlauch und vergleichbare Zusatzteile.
- Maßprüfung der Glieder
- Aufhänge-, Zwischen-, Übergangs- und Endglied auf Verschleiß bis d × 0,9. Die Teilungsabweichung darf bei Aufhänge- und Endgliedern höchstens t × 1,1 betragen, bei Übergangs- und Zwischengliedern höchstens t × 1,08.
- Textilkupplungsglieder
- Verschleiß bis d × 0,9.
- Bolzen und Hülsen
- Bolzenspiel und Verschleiß bis d × 0,9.
- Haken
- Verformung, Hakenmaulweite höchstens 1,1, Steghöhe bis h × 0,95, Ösenring-Durchmesser bis d × 0,9.
- Funktionsprüfung
- Hakensicherung schließt selbsttätig und vollständig.
- Prüfplakette
- Kennzeichnung der nächsten fälligen Prüfung am Anschlagmittel selbst.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Ablegereife, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
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Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regel 109-017, Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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