Prüfprotokoll Seilzugseil nach DGUV R 109-017
Seilzugseile werden auf Drahtbrüche, Verformungen und Durchmesserabnahme geprüft. Unterschreitet der Durchmesser den Nennwert um mehr als neun Prozent, ist das Seil abzulegen.
Beim Drahtseil entscheidet selten ein einzelner Schaden über die Ablegereife, sondern die Summe. Drahtbrüche, Quetschungen und Korrosion wirken zusammen, und die Durchmesserabnahme ist der Wert, der sie zusammenfasst.
Genauso kritisch sind die Endverbindungen. Eine verformte Pressklemme oder eine fehlende Seilkausche macht das Seil unbrauchbar, auch wenn der Strang selbst einwandfrei aussieht.
Prüffrist
Anschlagmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6 BetrSichV und fällt bei harter Beanspruchung kürzer aus.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Sichtprüfung des Seils
- Quetschungen, Knicke, Drahtbrüche, Litzenbrüche und Verformungen über die gesamte Länge.
- Durchmesser
- Mindestdurchmesser ist der Nenndurchmesser abzüglich neun Prozent.
- Pressklemmen und Seilkauschen
- Vorhanden, unverformt und ohne starke Abnutzung.
- Prüfplakette
- Kennzeichnung der nächsten fälligen Prüfung am Anschlagmittel selbst.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Ablegereife, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
Diese Checkliste als PDF anfordern
Wir stellen Ihnen das Prüfprotokoll Checkliste Sachkundeprüfung von Seilzugseil nach DGUV R 109-017 kostenfrei zur Verfügung. Nach dem Absenden startet der Download direkt.
Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regel 109-017, Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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