Prüfprotokoll Stahlwinden nach DGUV Vorschrift 54
Die Sperrklinken mit ihrer Andruckfeder sind das sicherheitsrelevante Bauteil der Stahlwinde. Versagen sie, läuft die Last zurück.
Stahlwinden sind robust und stehen oft jahrelang im Einsatz, ohne dass jemand hineinschaut. Genau deshalb sind Korrosion und eine erlahmte Andruckfeder die typischen Befunde.
Die Sperrklinke muss unter Federdruck sauber einrasten. Tut sie das nur noch teilweise, hält die Winde die Last im Stillstand nicht mehr zuverlässig.
Prüffrist
Hebezeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ermittelt das Unternehmen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Typenschild
- Vorhanden und lesbar. Fehlt es, ist die Tragfähigkeit nicht mehr belegbar.
- Gehäuseschaft
- Einschließlich Festklaue, soweit vorhanden.
- Kopfstück
- Verschleiß und Verformung.
- Gehäusedeckel mit Sperrklinken
- Vollständig und unbeschädigt.
- Sperrklinken mit Andruckfeder
- Sauberes Einrasten unter Federdruck.
- Zahnstange und Zahnstangenfuß
- Verschleiß der Verzahnung und Zustand des Fußes.
- Handkurbel mit Lastdruckbremse
- Funktion der Bremse beim Senken.
- Funktionsprüfung
- Heben und Senken mindestens mit Nennlast.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Aussonderung, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
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Wir stellen Ihnen das Prüfprotokoll Sachkundeprüfung von Stahlwinden nach DGUV V 54 kostenfrei zur Verfügung. Nach dem Absenden startet der Download direkt.
Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regelwerk, Krane und Hebetechnik
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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