UVV-Prüfung Hebebühnen: Checkliste nach DGUV Grundsatz 308-002
Hebebühnen müssen in Abständen von längstens einem Jahr von einer sachkundigen Person geprüft werden. Das Prüfprotokoll besteht aus einer Grundprüfung und Bauartmodulen für Fahrzeughebebühnen, Hubtische und fahrbare Hubarbeitsbühnen und dokumentiert Prüflast, Teilprüfungen, Mängel und Gesamtbewertung.
Grundlage ist der DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“ in der Ausgabe 2022. Er beschreibt in Teil 2 die Prüfungen in Verantwortung des Betreibers und in Anhang 4 die Sicht- und Funktionsprüfung. Den Betrieb von Hebebühnen regelt die DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10, die Prüfpflicht selbst folgt aus § 14 BetrSichV.
Zur wiederkehrenden Prüfung gehört eine Funktions- und Bremsprobe mit einer Last nahe der höchstzulässigen Tragfähigkeit. Das Protokoll hält dafür Prüflast, Konfiguration und das verwendete Herstellerverfahren fest. Bei Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe und bei Hebebühnen, auf denen Personen mitfahren oder unter deren Last sich Personen aufhalten, ist nach Konstruktionsänderungen und wesentlichen Instandsetzungen tragender Teile zusätzlich eine außerordentliche Prüfung durch eine sachverständige Person nötig.
Die Vorlage ersetzt kein Prüfprogramm für die jeweilige Bauart. Deshalb wird mindestens ein Bauartmodul zugeordnet, und Messwerte etwa zu Tragmitteln, Absinken unter Last oder Gleichlauf gehören in das Mess- und Nachweisblatt im Anhang. Das Ergebnis wird ins Prüfbuch eingetragen. Eine vollständige elektronische Prüfdokumentation ist gleichwertig.
Prüffrist
In Abständen von längstens einem Jahr durch eine sachkundige Person (DGUV Grundsatz 308-002, Teil 2 Nr. 4.4). Kürzere Fristen ergeben sich aus Beanspruchung, Umgebung, Herstellerhinweisen und bisherigen Befunden und werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Außerordentliche Prüfung durch eine sachverständige Person nach Teil 2 Nr. 4.3.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Identität, Unterlagen und Prüfbuch
- Identität anhand des Prüfbuchs, letzte Prüfung und Mängelbeseitigung, Änderungen und Austausch sicherheitsrelevanter Teile mit Folgebewertung.
- Kennzeichnung und Schutz gegen unbefugte Benutzung
- Typenschild, Tragfähigkeit, Lastverteilung, Kurzbetriebsanleitung und Warnhinweise, Schlüsselschalter oder Sperre.
- Steuerung, NOT-HALT und Notbetätigung
- Befehlseinrichtungen, Steuerstellen und Vorrangfunktionen nach dem Steuerungs- und Rettungskonzept, NOT-HALT, Notablass mit Rettungsanweisung.
- Tragkonstruktion und Tragmittel
- Risse, Verformungen, Führungen und Gelenke, dazu je nach Bauart Seile, Ketten, Spindeln mit Tragmutter oder Zahnstangen mit Messwerten.
- Hydraulik und Pneumatik
- Dichtheit, Ölstand, Schläuche mit Austauschdaten, Zylinder, Druckbegrenzungsventil mit Plombe und Absinken unter Last.
- Elektrische Ausrüstung
- Sichtprüfung von Leitungen und Schutzleiter. Die weitergehende elektrische Prüfung wird als Teilprüfung nachgewiesen.
- Sicherheitseinrichtungen
- Endschalter, Schlaffseil- und Kettenbruchsicherung, Fangvorrichtung, Überlastsicherung, Quetschschutz und Wiederanlaufsperre, jeweils nach Prüfverfahren.
- Funktions- und Bremsprobe mit Last
- Probe ohne Last und mit Last nahe der höchstzulässigen Tragfähigkeit nach Herstellerverfahren, Gleichlauf, dokumentierte Prüflast und Konfiguration.
- Bauartmodule
- Fahrzeughebebühne: Tragarmverriegelung, Aufnahmen, Fundament. Hubtisch: Quetschstellen, Ladestellen, Sicherung bei Wartung. Hubarbeitsbühne: Nivellierung, Neigung, Fahrfreigabe, Lastmoment, Notbedienung, Isolation.
- Mängel und Gesamtbewertung
- Mängel mit Sofortmaßnahme und Folgeprüfung, Gesamtbewertung in vier Stufen, Betreibermaßnahmen, Prüffrist und Bestätigung der Mängelbeseitigung durch den Betreiber.
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Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist und welche Fristen gelten, fasst unser Ratgeber UVV-Prüfung: Pflicht, Fristen, Prüfer und Ablauf zusammen.
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- UVV-Prüfung Hebebühnen: Frist, Prüfer, Ablauf
- Prüffristen-Tabelle für alle Betriebsmittel
- UVV-Prüfung Software: Fristen und Nachweise für alle Betriebsmittel
Rechtsgrundlagen
- DGUV Grundsatz 308-002 Prüfung von Hebebühnen
- DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 Betreiben von Hebebühnen
- DGUV Information 208-019 Fahrbare Hubarbeitsbühnen
- § 14 BetrSichV, Prüfung von Arbeitsmitteln
← Alle Prüfprotokolle für Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen und mehr
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