UVV-Prüfung Tore und Türen: Checkliste nach ASR A1.7
Kraftbetätigte Tore und Türen müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend mindestens einmal jährlich von einer sachkundigen Person geprüft werden. Grundlage ist die ASR A1.7, das Prüfprotokoll hält Mechanik, Antrieb, Schutzeinrichtungen, Schließkraft, Notfunktionen, Mängel und die Gesamtbewertung fest.
Umgangssprachlich heißt sie UVV-Prüfung, die Pflicht stammt aber nicht aus einer Unfallverhütungsvorschrift. Türen und Tore sind Teil der Arbeitsstätte. Maßgeblich sind deshalb die Arbeitsstättenverordnung und die Technische Regel ASR A1.7 „Türen und Tore“. Die DGUV Information 208-022 erläutert diese Regel. Die Betriebssicherheitsverordnung kann zusätzlich greifen, wenn ein Tor bei der Arbeit als Arbeitsmittel verwendet wird.
Die Prüfpflicht nach Abschnitt 10.2 der ASR A1.7 gilt für alle kraftbetätigten Türen und Tore, also etwa Rolltore, Sektionaltore, Schnelllauftore und automatische Schiebetüren. Für handbetätigte Türen und Tore empfiehlt die DGUV eine solche Prüfung ebenfalls. Brandschutztüren und -tore werden nach ihrer Zulassung gesondert geprüft und sind nicht Teil dieser Checkliste.
Die Checkliste gliedert die Prüfung in neun Prüfgruppen plus Mängelliste und Gesamtbewertung. Jeder Prüfpunkt bekommt genau einen Status: in Ordnung, Mangel, nicht anwendbar oder offen. Ein offener Punkt schließt die Bewertung „ohne Mängel“ aus. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
Prüffrist
Vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend mindestens einmal jährlich durch eine sachkundige Person (ASR A1.7, Abschnitt 10.2 Absatz 1). Bei intensiver Nutzung oder rauen Umgebungsbedingungen können kürzere Abstände nötig sein (DGUV Information 208-022, Erläuterung zu 10.2). Eine Aufbewahrungsdauer für die Aufzeichnungen nennt die ASR nicht.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Unterlagen und Ordnungsprüfung
- Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitung des Herstellers liegen in der Arbeitsstätte vor. Geprüft werden die Vollständigkeit der technischen Dokumentation, der Nachweis der letzten Prüfung und Änderungen seitdem.
- Mechanik, Befestigung und Verschleiß
- Bauteile und Befestigungen werden auf Stabilität, Verschleiß, Korrosion und Beschädigungen geprüft, bewegliche Teile auf Gängigkeit. Die Handbetätigung muss ohne übermäßigen Kraftaufwand möglich sein.
- Gewichtsausgleich und Sicherung gegen Abstürzen
- Senkrecht bewegte Flügel müssen ausgeglichen und gegen Abstürzen gesichert sein, in der Regel durch eine Fangvorrichtung. Federn, Seile, Ketten, Wellen und Gegengewichte werden auf Zustand und Einstellung geprüft.
- Führung, Endstellungen und Herausfallen
- Flügel dürfen ihre Führung nicht ungewollt verlassen und müssen in den Endstellungen selbsttätig stoppen. Schiebetüren und -tore sind gegen Ausheben, Herausfallen und Pendeln gesichert.
- Antrieb und Steuerung
- Der Antrieb wird auf Befestigung, Lagerung, Geräusche und Dichtigkeit geprüft. Nach dem Abschalten oder bei Energieausfall stoppt die Bewegung sofort, und der Antrieb lässt sich trennen und gegen Wiedereinschalten sichern.
- Schutz gegen Quetschen, Scheren und Einziehen
- Bis 2,50 m Höhe sind Gefahrstellen durch Abstände, Abdeckungen, Schaltleisten, Lichtschranken oder Kraftbegrenzung gesichert. Geprüft werden die Funktion der Schutzeinrichtungen und der Nachlaufweg.
- Schließkraft und Kraftbegrenzung
- Beruht der Schutz auf Kraftbegrenzung, werden die Kräfte an den Schließkanten mit einem Gerät gemessen, das Höhe und Dauer erfasst. Die Grenzwerte aus DIN EN 12453 für Tore und DIN EN 16005 für Türen dürfen nicht überschritten werden.
- NOT-HALT, Handbetätigung und Schlupftür
- Bei Energieausfall lassen sich Türen und Tore von Hand öffnen. NOT-HALT-Einrichtungen sind, wo erforderlich, gut sichtbar und erreichbar, und ein Tor mit Schlupftür bewegt sich nur bei geschlossener Schlupftür.
- Durchsichtige Flächen, Sichtfenster und Fußgängertüren
- Durchsichtige Flügel sind in Augenhöhe gekennzeichnet, Glasflächen bruchsicher oder geschützt, und Pendeltüren haben ein Sichtfenster. Neben Fahrzeugtoren gibt es eine gekennzeichnete Fußgängertür, sofern der Durchgang durch das Tor nicht gefahrlos ist.
- Mängel und Gesamtbewertung
- Mängel werden mit Maßnahme und Frist erfasst. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr wird die Tür oder das Tor stillgelegt. Die Gesamtbewertung wird mit Datum, Name und Unterschrift der sachkundigen Person aufgezeichnet.
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Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist und welche Fristen gelten, fasst unser Ratgeber UVV-Prüfung: Pflicht, Fristen, Prüfer und Ablauf zusammen.
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