Prüfprotokoll Krane: elektrische Anlage und Lastprüfung
Dieses Blatt ergänzt die Kranprüfung um die elektrische Anlage, die Bedieneinheit und die Lastprüfung. Es wird zusammen mit dem Hauptprotokoll geführt.
Die elektrische Anlage ist der Teil der Kranprüfung, der eine eigene Qualifikation verlangt. Für Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen stellt die TRBS 1203 zusätzliche Anforderungen an die befähigte Person.
Bei der Bedieneinheit sind die Tasterverriegelungen der Punkt, der im Alltag am ehesten ausfällt. Zwei gleichzeitig ansprechende Fahrtrichtungen sind ein sicherheitsrelevanter Mangel.
Prüffrist
Hebezeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die konkrete Frist ermittelt das Unternehmen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Steuerungsart
- Direktsteuerung oder Schützsteuerung, mit der zugehörigen Ausführung.
- Kabel und Zugentlastung
- Kabeleinführung, Zustand der Kabel und Wirksamkeit der Zugentlastung.
- Schütze und Netzschalter
- Sichtkontrolle der Schütze, Netzschalter abschließbar und gekennzeichnet, Klemmleiste.
- Elektrische Prüfung
- Prüfung der elektrischen Ausrüstung nach DGUV-Vorgaben.
- Bedieneinheit
- Gehäuse, Fahrtrichtungen, Tasterverriegelungen, Not-Aus-Taster und Warneinrichtung.
- Funkfernsteuerung
- Funktion, Reichweite und sicheres Abschalten.
- Lastprüfung
- Kontrolle der Überlasteinrichtung, Kontrolle von Bremse und Kupplung sowie die Lastprüfung mit der festgelegten Prüflast.
- Prüfergebnis
- Freigabe, behebbarer Mangel oder Aussonderung, mit Datum und Unterschrift der prüfenden Person.
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Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag was bei UVV-Prüfungen geprüft wird .
Rechtsgrundlagen
- DGUV Regelwerk, Krane und Hebetechnik
- DGUV Regel 100-500, Betreiben von Arbeitsmitteln
- § 3 BetrSichV, Prüffristen ermitteln
- § 14 BetrSichV, Aufzeichnung
- TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen
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Prüfungen digital dokumentieren statt auf Papier
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