UVV-Prüfung Gabelstapler: Checkliste nach DGUV Vorschrift 68

Gabelstapler und andere Flurförderzeuge müssen in Abständen von längstens einem Jahr von einer sachkundigen Person geprüft werden, Anbaugeräte eingeschlossen. Das Prüfprotokoll hält Tragfähigkeit und Konfiguration, alle Prüfgruppen, Teilprüfungen, Mängel und die Gesamtbewertung fest.

Grundlage ist § 37 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“. Den Prüfumfang beschreibt § 38, was in den Prüfnachweis gehört § 39: Datum und Umfang der Prüfung, Ergebnis mit Mängeln, Beurteilung zum Weiterbetrieb, Nachprüfungen sowie Name und Anschrift der prüfenden Person. Die Betriebssicherheitsverordnung gilt daneben, insbesondere § 3 für die Festlegung der Frist und § 5 für das Verwendungsverbot bei sicherheitsrelevanten Mängeln.

Die Vorlage ist für Front- und Schubmaststapler aufgebaut. Für Mitgänger-Flurförderzeuge, Geräte mit anhebbarem Bedienplatz und Schmalganggeräte enthält sie eigene Bauartmodule. Geländegängige Teleskopstapler, fahrerlose Flurförderzeuge und andere Sonderbauarten deckt sie nicht vollständig ab, dafür braucht es eine eigene Prüfanweisung.

Jeder Prüfpunkt bekommt genau einen Status: in Ordnung, Mangel, nicht anwendbar oder offen. Messwerte, etwa zum Verschleiß der Gabelzinken oder zur Kettenlängung, gehören in das Mess- und Nachweisblatt im Anhang. Die Flüssiggasanlage von Treibgasstaplern wird nach eigenem Prüfregime geprüft und im Protokoll als Teilprüfung referenziert.

Prüffrist

In Abständen von längstens einem Jahr durch eine sachkundige Person, Anbaugeräte eingeschlossen (DGUV Vorschrift 68 § 37 Abs. 1). Kürzere Abstände legt die Gefährdungsbeurteilung fest, etwa im Mehrschichtbetrieb. Die Toleranz von zwei Monaten aus § 14 Abs. 5 BetrSichV ist nach Auskunft der DGUV auf diese Prüfung nicht übertragbar. Flüssiggasanlagen an Fahrzeugen, die nicht der StVZO unterliegen, werden nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV mindestens jährlich geprüft.

Diese Punkte prüft die Checkliste

Tragfähigkeit und Konfiguration
Freigegebene Kombination aus Gerät, Hubgerüst und Anbaugerät, passendes Tragfähigkeitsdiagramm und zulässige Last mit Lastschwerpunkt und Hubhöhe. Die Nenntragfähigkeit des Grundgeräts ist nicht die Resttragfähigkeit mit Anbaugerät.
Rahmen, Fahrerschutzdach und Lastschutzgitter
Tragende Teile ohne Risse, Verformungen und sicherheitsrelevante Korrosion, Schutzdach und Lastschutzgitter fest und unbeschädigt.
Hubgerüst und Lastketten
Spiel und Verschleiß an Führungen und Rollen, Kettenlängung nach Herstellerverfahren, Kettenanker und Bolzen gesichert, Zylinder dicht, Endanschläge wirksam.
Gabelzinken
Kennzeichnung, Risse im Knick- und Fersenbereich, Querschnittsverschleiß an den beanspruchten Stellen und Geometrie nach ISO 5057:2022 oder Herstellervorgabe, Zinkenverriegelung.
Anbaugeräte
Jedes Anbaugerät einzeln mit Befestigung, tragenden Teilen, Hydraulik und Typenschild. Eine Arbeitsbühne zum Heben von Personen braucht eine gesonderte Beurteilung.
Bremsen, Lenkung, Hydraulik und Räder
Brems- und Fahrprobe auf gesichertem Prüfplatz, Lenkspiel, Absinken und Vorneigen unter Last nach Herstellerangabe, freigegebene Bereifung.
Antrieb und Energie
Batterie passend zur Konfiguration und gesichert, beim Verbrennungsmotor Dichtheit und Abgasschutz für den Einsatzbereich.
Sicherheits- und Warneinrichtungen
Rückhaltesystem, Warneinrichtungen, Not-Stopp und Energietrennung nach ihrer Funktion, Schutz gegen unbefugte Benutzung, Sitzschalter nach Schutzkonzept.
Bauartmodule
Mitgänger: Deichsel und Anfahrschutz. Anhebbarer Bedienplatz: Absturzschutz, Begrenzungen, Notabsenkung. Schmalgang: Schutzsysteme am Fahrzeug und externe Einrichtungen.
Mängel, Bewertung und Prüfplakette
Mängel mit Sofortmaßnahme, Erledigung und Folgeprüfung, Gesamtbewertung in vier Stufen, Betreibermaßnahmen und Prüffrist. Die Prüfplakette erst nach Beseitigung sicherheitstechnischer Mängel.

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Wer prüfen darf

Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .

Nachweis aufbewahren

Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist und welche Fristen gelten, fasst unser Ratgeber UVV-Prüfung: Pflicht, Fristen, Prüfer und Ablauf zusammen.

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