UVV-Prüfung Maschinen: Checkliste nach BetrSichV
Für gewöhnliche Maschinen gibt es keine gesetzlich feste Prüffrist. Der Arbeitgeber legt Prüfumfang und Frist in der Gefährdungsbeurteilung fest, geprüft wird von einer befähigten Person nach § 14 BetrSichV. Das Prüfprotokoll deckt Schutzeinrichtungen, Steuerung, NOT-HALT, Energietrennung, Nachlauf, Teilprüfungen, Mängel und Gesamtbewertung ab.
Die Vorlage ist für Maschinen gedacht, die im Betrieb als Arbeitsmittel verwendet werden, zum Beispiel Werkzeugmaschinen, Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen oder Verpackungsmaschinen. Grundlage sind §§ 3 und 14 BetrSichV, die TRBS 1201 zu Prüfungen und Kontrollen und die TRBS 1203 zur befähigten Person. Besondere Vorgaben, etwa für Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV oder aus Unfallverhütungsvorschriften, gelten zusätzlich.
Weil es keinen einheitlichen Prüfgrundsatz für Maschinen gibt, ist die Checkliste bewusst allgemein. Für Pressen, Lärm, Gefahrstoffe, Brand und Explosion oder Strahlung werden Zusatzmodule ausgewählt und die passende Fachprüfung referenziert. Druckbehälter und die elektrische Ausrüstung werden als Teilprüfungen nachgewiesen. Eine Sichtprüfung der Elektrik ersetzt deren Prüfung nicht.
Das Protokoll trennt die betriebliche Bewertung einer prüfpflichtigen Änderung von der produktrechtlichen Frage, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt. Nachlauf, Sicherheitsabstand, Druckeinstellungen und Haltefunktionen werden mit Messbedingungen und Grenzwert im Mess- und Nachweisblatt dokumentiert.
Prüffrist
Für gewöhnliche Maschinen ergibt sich aus § 14 BetrSichV keine einheitliche Jahresfrist. Der Arbeitgeber legt die Frist so fest, dass die Maschine bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Zusätzlich wird nach Montage, wenn die Sicherheit davon abhängt, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen geprüft.
Diese Punkte prüft die Checkliste
- Unterlagen, Konformität und Änderungen
- Betriebsanleitung, Gefährdungsbeurteilung mit Frist, letzte Prüfung, CE- bzw. Erklärungspflicht und die getrennte Bewertung von Änderungen.
- Trennende Schutzeinrichtungen
- Feste Verkleidungen, Verriegelungen und Zuhaltungen nach dem Schutzkonzept, Schutz gegen unerwarteten Anlauf in begehbaren Gefahrbereichen, keine Manipulation.
- Nicht trennende Schutzeinrichtungen
- Lichtgitter, Zweihandschaltung, Zustimmtaster, Schaltmatten und Schaltleisten einzeln nach Prüfverfahren, Rückstell- und Wiederanlaufbedingungen.
- Steuerung und Betriebsarten
- Gekennzeichnete Befehlseinrichtungen, bewusstes Ingangsetzen, geschützte Betriebsartenwahl, kein gefährlicher Wiederanlauf nach Energiewiederkehr.
- NOT-HALT und Energietrennung
- NOT-HALT mit dokumentiertem Wirkbereich, sicherer Zustand ohne neue Gefährdung, Trennung aller Energiearten und Abbau gespeicherter Energie.
- Nachlauf und Sicherheitsabstand
- Nachlauf bzw. Gesamtreaktionszeit mit Messbedingungen und zulässigem Wert, erforderlicher und vorhandener Sicherheitsabstand.
- Mechanik, Hydraulik und Pneumatik
- Tragende Teile, Lager, Riemen und Spannmittel, Dichtheit, Schläuche mit Alter und Austausch, Druckeinstellungen und Haltefunktionen.
- Emissionen und Oberflächen
- Erforderliche Absaugung wirksam, Schutz gegen herausgeschleuderte Teile, heiße oder kalte Oberflächen technisch gesichert.
- Teilprüfungen
- Elektrische Ausrüstung, Druckbehälter und Zusatzmodule mit Bericht, Datum, Ergebnis und offenen Mängeln referenziert.
- Mängel und Gesamtbewertung
- Mängel mit Sofortmaßnahme und Folgeprüfung, Gesamtbewertung in vier Stufen, Betreibermaßnahmen und Prüffrist.
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Wer prüfen darf
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1203 nennt dafür drei Voraussetzungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, also mehrere Prüfungen pro Jahr. Wer die Verantwortung dafür trägt, steht im Beitrag dazu, wer für UVV-Prüfungen verantwortlich ist .
Nachweis aufbewahren
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausdrücklich zulässig. Was dabei im Einzelnen zu dokumentieren ist und welche Fristen gelten, fasst unser Ratgeber UVV-Prüfung: Pflicht, Fristen, Prüfer und Ablauf zusammen.
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